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Dieselskandal Entschädigung:
Jetzt Schadensersatz fordern

Seit einem BGH Urteil aus dem Juni 2023 ist es für Betroffene wesentlich einfacher geworden, eine Entschädigung zu erhalten.

  • Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht mehr notwendig
  • Oberlandesgerichte orientieren sich an neuer BGH-Rechtsprechung
  • Auto kann behalten werden
Mann schützt sich vor Abgasen

Dieselskandal Entschädigung: Auto behalten

Am 26.06.2023 fielen am Bundesgerichtshof drei Urteile, von denen besonders eines für Betroffene im Abgasskandal interessant ist. Im Verfahren VIa ZR 335/21 bestätigte der BGH, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung im Dieselskandal bereits dann gegeben sein kann, wenn der Hersteller auch nur fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Das heißt, es ist für Kläger nun nicht mehr notwendig, dem Hersteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachzuweisen. Das verringert die Hürden für Betroffene im Dieselskandal eine Entschädigung zu erhalten enorm. Dies zeigen auch die vielen positiven Urteile, gerade auch auf Ebene der Oberlandesgerichte und gegen viele verschiedene Hersteller, die im Nachgang dieser Entscheidung fallen.

Der Kläger muss dabei lediglich beweisen, dass eine Abschalteinrichtung vorhanden ist. Die beklagten Hersteller dagegen müssen nachweisen, dass diese ausnahmsweise zulässig sein sollte. Dies gelingt ihnen nur in den seltensten Fällen.

Als angemessene Entschädigungssumme nennt der BGH dabei zwischen 5% und 15% des ursprünglichen Kaufpreises. Landes- und Oberlandesgerichte haben sich im Nachgang des Urteils oft auf die goldene Mitte, also 10% festgelegt. Lediglich ein Nutzungswertersatz wird angerechnet.

Die erfolgreichen Kläger können ihr Fahrzeug dabei behalten.

Auszug aus der Pressemeldung des BGH zu seinen Entscheidungen vom 26.06.2023.

"Deshalb erleidet der Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts versehen ist, stets einen Schaden, weil aufgrund einer drohenden Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung die Verfügbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. Zugunsten des Käufers greift der Erfahrungssatz, dass er im Falle der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte."

Diesel Schadensersatz aus § 826 BGB: Auto zurückgeben

Bevor der BGH seine Rechtsprechung im Juni 2023 verbraucherfreundlich anpasste, war es notwendig, dem Hersteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachzuweisen, um tatsächlich einen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen. Das gelang zwar immer wieder, aber stellte dennoch eine gewisse Hürde dar. In den Urteilen sprachen die Gerichte Schadensersatz aus § 826 BGB zu. Dabei wird dem Hersteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen, aufgrund derer sich der Anspruch ergibt.

Im Erfolgsfall haben Sie 30 Jahre lang das Recht, aber keinesfalls die Pflicht, das Fahrzeug beim Hersteller abzugeben. Ein solches Urteil kann also 30 Jahre lang zur wirksamen Absicherung gegen eine weitere Vertiefung des Abgasskandals genutzt werden.

Auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung kann diese Art der Entschädigung im Abgasskandal nach wie vor erfolgreich durchgesetzt werden.

Aus diesem Grund können Betroffene im Dieselskandal Schadensersatz erhalten:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Möglichkeit für Autokäufer ab Mai 2022

Zum 28.05.2022 wurde § 9 Abs. 2 S. 1 UWG neu eingeführt, um eine neue Haftungsgrundlage für Verbraucher zu schaffen - auch mit Blick auf den Dieselskandal. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 UWG muss derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, diesen den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

Mit Blick auf die Diesel-Fälle kann der Anspruch aus § 9 Abs. 2 S. 1 UWG sowohl auf die Rückgängigmachung des Vertragsschlusses (wie bei § 826 BGB) als auch auf Minderung des Kaufpreises („kleiner“ Schadensersatz wie bei § 823 Abs. 2 BGB) gerichtet sein. Diese Anspruchsgrundlage ermöglicht folglich eine Rückgängigmachung des Vertrages selbst im Falle einer bloßen Fahrlässigkeit des Herstellers.

Fragen zu konkreten Fällen

Egal, ob Sie Ihren Diesel-Pkw neu gekauft oder gebraucht, auch von privat, erworben haben: Sofern er über eine Abschalteinrichtung verfügt, die der Hersteller fahrlässig eingebaut hat, können Sie eine Entschädigung bekommen. Es liegen unzählige Urteile vor, bei denen es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelte. Im Ergebnis macht dies keinen Unterschied.

Auch das ist kein Problem! Selbst, wenn Sie Ihr Fahrzeug mittlerweile schon wieder verkauft haben, steht Ihnen eine Entschädigung zu, sofern eine fahrlässig eingebaute Abschalteinrichtung vorhanden ist. Denn Sie erhalten ja einen Teil des Kaufpreises erstattet - und dafür ist es völlig unerheblich, wie lange das Auto Ihnen danach gehörte.

Die Verjährung beträgt drei Jahre zum Ende des Jahres, in dem Sie von der Betroffenheit Ihres Fahrzeugs Kenntnis erlangt haben. Das trifft zum Beispiel zu, wenn Sie ein Rückruf-Schreiben erhalten haben. Doch mit jedem Tag den Sie warten, verfahren Sie Ihre Ansprüche weiter. Deshalb sollten Sie nicht zu lange zögern und sich möglichst schnell rechtlichen Rat holen.