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Landgericht Stuttgart spricht im Abgasskandal erstmals Zinsen aufgrund verschärfter Haftung zu

Bremen, 25.08.2021

Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG im Mercedes Abgasskandal mit Urteil vom 25. Juni 2021 - 15 O 74/21 – unter anderem zur Zahlung von Verzugszinsen ab Kauf verurteilt. Für den Kläger bedeutet diese Entscheidung, dass die zugesprochenen Zinsen die anzurechnende Nutzungsentschädigung nahezu ausgleichen und er damit den Kaufpreis annähernd zu 100 Prozent erstattet bekommt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte am 17. Juni 2015 von der Daimler AG einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem OM 651-Motor und der Abgasnorm Euro 5 erworben. Der Kaufpreis betrug 40.889,99 Euro. Der nunmehr erfolgreiche Kläger bemängelte im Verfahren unter anderem das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“. Das Gericht gab ihm Recht. Die Daimler AG habe ihn arglistig über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs getäuscht. Nach dem Landgericht Stuttgart hat der Kläger deshalb einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Dabei muss er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Diese beläuft sich nach etwa 60.000 gefahrenen Kilometern auf 10.324,60 Euro. 

Zudem sprach das Gericht dem Kläger Zinsen aufgrund einer verschärften Haftung der Daimler AG aus den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291 BGB zu. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf die Verzinsung des Kaufpreises seit Kaufpreiszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Da sich die Zinsen allein bis zum 25. Juni 2021 - dem Datum der Urteilsverkündung - auf ca. 9.965,00 Euro belaufen, würde der Kläger bei Rechtskraft des Urteils in Summe mehr als 40.530,00 Euro erstattet erhalten. Die Summe entspricht aktuell bereits in etwa dem gezahlten Kaufpreis. Das Fahrzeug ist zurückzugeben. Es handelt sich dabei - soweit ersichtlich - um das bundesweit erste Urteil im Mercedes Abgasskandal und im Dieselskandal generell, bei dem mit dieser Begründung diese Art von Zinsen zugesprochen wurden. Anwenden lässt sich diese Begründung auf Fälle, bei denen das Fahrzeug (Neu- oder Gebrauchtwagen) direkt beim Hersteller gekauft worden ist.

Die Entscheidung, Zinsen aus §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291 BGB zuzusprechen, steht dabei nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19 - entgegen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in dem vorgenannten Urteil einen Anspruch auf Deliktszinsen aus § 849 BGB verneint. Ein Anspruch auf Verzugszinsen seit Kauf ermöglicht es betroffenen Autofahrern, auch bei höheren Laufleistungen eine adäquate Entschädigung zu erhalten.