BGH-Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -: Sparkassen- Widerrufsinformation bei Darlehensverträgen ab 2010 mit Klammerzusatz fehlerhaft
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich mit Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - mit einer Widerrufsinformation einer beklagten Sparkasse bei einem Immobiliendarlehensvertrag aus August 2010 befasst. Dabei hatte der Bankensenat über ein zur Revision zugelassenes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 zu entscheiden. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt leider bis heute nicht vor. Der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 ist aber zu entnehmen, dass laut BGH die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies wird damit begründet, dass der Klammerzusatz mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" nannte, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. Die Widerrufsinformation basiert auf einem Formular des Sparkassenverbands aus Mitte 2010. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht habe der Frage nachzugehen, welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger - seine Wirksamkeit unterstellt - habe.
"Das BGH-Urteil lässt sich auf Widerrufsinformationen von sogenannten Neuverträgen ab 2010 aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet anwenden", sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Die Sparkassen können sich nun nicht mehr ernsthaft auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs wird im Regelfall nicht durchgreifen. Weil mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge in der Regel noch wirksam widerrufen und rückabwickeln.
Wir sehen jetzt auf die betroffenen Sparkassen für die ab 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue Klagewelle zukommen", prophezeit Anwalt Hahn. "Es erscheint uns daher sinnvoll, seitens der Sparkassen dieses Mal früher über außergerichtliche Vergleichslösungen nachzudenken", so Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die über den Widerruf ihrer auf den Abschluss des diesbezüglich einschlägigen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nachdenken, eine kostenfreie Erstprüfung der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte Interessensvertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team an.
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