Die Rückabwicklung von Immobiliendarlehen nach Widerruf ist keineswegs tot. Jetzt hat das Landgericht Kiel die Förde Sparkasse mit Urteil vom 09. Februar 2018 – 5 O 314/16 – zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verurteilt. Die Klägerin hatte einen Immobiliendarlehensvertrag mit der Förde Sparkasse am 25. Juni 2008 geschlossen und diesen am 21. Januar 2016 wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Klägerin aus Ahrensburg wird von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Sie kann nach dem Urteil das Baudarlehen ablösen und zu attraktiven Neukonditionen bei einer anderen Bank abschießen. Außerdem wurde ihr auch wurde ein Nutzungsersatz auf der Basis einer Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 4.923,32 Euro zugesprochen.
Das Landgericht Kiel stellt fest, dass der Klage stattzugeben sei. Die Widerrufsfrist habe wegen der unzureichenden Belehrung über den Fristbeginn noch nicht begonnen und die Klägerin habe den Widerruf noch am 21. Januar 2016 erklären dürfen. Die in dem Darlehensvertrag verwendete Widerrufserklärung enthalte eine inhaltliche Bearbeitung, weil sie bei der Benennung der Widerrufsfrist von zwei Wochen eine Fußnote vorsieht. Eine derartige Fußnote sei in dem maßgeblichen Text der Musterbelehrung nicht vorgesehen, so dass sich die beklagte Förde Sparkasse nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen kann. Es handele sich um eine inhaltliche Bearbeitung, weil mit der Fußnote die grundsätzliche Aussage, die Widerrufsfrist betrage zwei Wochen, entscheidend relativiert und verändert wird. Das Widerrufsrechts sei auch weder verwirkt noch etwa rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
„Das Urteil des Landgerichts Kiel gegen die Förde Sparkasse ist bereits das zweite positive Urteil, das HAHN Rechtsanwälte gegen diese Sparkasse beim Darlehenswiderruf erstritten hat“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Insbesondere Neuverträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, können auch aktuell noch widerrufen werden. Sie weisen den vom Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz mit der Aufsichtsbehörde ohne Nennung der zuständigen BaFin auf und sind daher noch widerrufbar“, sagt Hahn. HAHN Rechtsanwälte bieten allen Betroffenen eine kostenfreie Erstbewertung über die Widerrufsbarkeit eines Darlehensvertrages an. Die Kanzlei vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmer. „Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn abschließend mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet“.