Das Landgericht Hamburg hat die Hamburger Sparkasse AG am 18. März 2019 verurteilt, an zwei ehemalige Darlehensnehmer 6.547,41 EUR zu zahlen. Hintergrund des Urteils zum Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 330 O 393/16 war eine fehlerhafte Belehrung über das bei einem Darlehensvertrag bestehende Widerrufsrecht. Im Jahr 2008 schlossen die Kläger zwei Immobiliendarlehensverträge mit der Haspa. Den Widerruf erklärten die erfolgreichen Kläger erst ca. sieben Jahre später unter Berufung auf die Fehler in den Widerrufsbelehrungen zu den beiden Darlehensverträgen. Nachdem die Haspa die Wirksamkeit des im Jahr 2015 erklärten Widerrufs vorgerichtlich nicht akzeptieren wollte, entscheid das Landgericht Hamburg nun, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.
Die Kläger wurden von HAHN Rechtsanwälte vertreten. „Ein wirksamer Widerruf eines Immobiliendarlehens führt zu einer vollständigen Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages“, erläutert der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Die Darlehensnehmer haben Nutzungswertersatzansprüche und können einen Teil der auf das widerrufene Darlehen gezahlten Zinsen zurückverlangen“, so Hahn weiter. Das Landgericht Hamburg errechnete Zahlungsansprüche der Kläger in Höhe von insgesamt 6.547,41 EUR. „Sehr gute Chancen für ein erfolgreiches Vorgehen wegen fehlerhafter Vertragsunterlagen bestehen bei Darlehensverträgen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden“, erläutert Hahn. „Bei Immobiliendarlehen, die bis zu diesem Stichtag geschlossen wurden, kommt ein Widerruf nach vielen Jahren noch immer dann in Betracht, wenn das Darlehen über einen Darlehensvermittler zum Abschluss gekommen ist.“
Derzeit bietet HAHN Rechtsanwälte den Kunden aller deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Überprüfung ihrer Immobiliendarlehen und Kfz-Finanzierungen hinsichtlich einer Widerrufsbarkeit an. Die Kanzlei hat in den vergangenen Jahren bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen weit über 60 positive Urteile erstritten.
Hier finden Sie das Urteil: 330 O 393/16