Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14. Dezember 2017 – 319 O 157/17 – die Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung eines neueren Darlehensvertrages verurteilt. Die Kläger, die von HAHN Rechtsanwälte vertreten wurden, hatten die Widerrufsinformation zu einem Immobiliendarlehensvertrag vom 11. November 2010 erhalten. Das Landgericht Hamburg sieht diese als fehlerhaft an. Die Darlehensnehmer hätten den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist habe bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen. Die Haspa habe den Klägern die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde nicht mitgeteilt, erst recht nicht in der vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss. Der Verweis der Beklagten auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche nicht aus. Damit folgt das Landgericht Hamburg dem BGH-Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –.
„Das neue Urteil des Landgerichts Hamburg lässt sich wie das des BGH auf Widerrufsinformationen von Darlehensverträgen aller bundesdeutschen Sparkassen und zahlreicher Banken vom 11. Juni 2010 bis Herbst 2011 anwenden“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. Die Kreditinstitute könnten sich auch nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Da- mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge erfolgreich rückabwickeln.
„Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance zur Rückabwicklung ihres Immobiliendarlehensvertrags wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen“, rät Hahn. Das gelte insbesondere für Haspa-Kunden. „Die Kreditinstitute sind oft auch außergerichtlich schon vergleichsbereit“, verrät Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine Erstprüfung ihrer Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an.