Das Landgericht Hannover hat die BHW Bausparkasse AG mit Urteil vom 25.01.2018 – 8 O 29/17 - zur Rückabwicklung von zwei Immobiliendarlehen verurteilt. Die Bausparkasse hatte die Kläger mit der Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde“ fehlerhaft über den Fristbeginn belehrt. Diese Belehrung entspricht laut Landgericht nicht dem Deutlichkeitsgebot. Eine Verwirkung hat das Gericht nicht angenommen. Zwischen vollständiger Ablösung des Darlehens und dem Widerruf lagen lediglich ein Monat und vier Tage. Das Gericht sprach den Klägern, die von HAHN Rechtsanwälte vertreten wurden, einen Nutzungswertersatz in Höhe von 14.779,87 Euro zu.
„Diese und andere Widerrufsbelehrungen bieten Kunden der BHW auch nach Jahren noch die Chance, um aus Immobiliendarlehen auszusteigen oder eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern“, verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. „Wir haben auch in den neueren Darlehensverträgen der BHW Fehler gefunden, die Darlehensnehmern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen.
“Hahn Rechtsanwälte bieten allen Betroffenen eine kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit an. Die Kanzlei vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Darlehensnehmer. „Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn abschließend mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet“.
Weiterführende Informationen zum Widerruf eines Immobiliendarlehens bekommen Sie hier.