Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 26. Oktober 2015 - 4 O 1133/15 (5) - der Klage eines Ehepaars aus Grünwald auf Rückabwicklung eines Immobilien-Verbraucherdarlehens in voller Höhe stattgegeben. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg stellt fest, dass der Darlehensvertrag vom 4./5. Mai 2009 mit der LIGA Bank eG über 950.000,00 Euro von den Klägern wirksam widerrufen und daher rückabzuwickeln sei. „Das Besondere an dem Urteil ist“ sagt der Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, „dass - nach unserer Kenntnis erstmalig – ein bundesdeutsches Gericht Klägern auch Schadensersatz dafür zugesprochen hat, dass diese nach Widerruf des alten Darlehensvertrages im Februar 2015 einen neuen nicht haben abschließen können. Eine solche Feststellung ist dann von besonderer Relevanz, wenn die Darlehenszinsen wieder steigen“, so Anwalt Hahn weiter.
Das Landgericht Regensburg führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag noch nicht abgelaufen sei, da die Widerrufsbelehrung für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag unzureichend sei. Im Belehrungstext werde nicht darauf hingewiesen, dass die Widerrufsbelehrung in Textform erteilt werden müsse. Sofern sich die Beklagte darauf berufe, dass die Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ bei objektiver Betrachtung eines durchschnittlichen Darlehensnehmers nur als Aushändigung einer Widerrufsbelehrung in Textform verstanden werden könne, sei dem entgegen zu halten, dass in der heutigen technisierten Welt ein „Exemplar“ durchaus auch eine Textdatei auf einem USB-Stick oder einer CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern sein kann und somit durchaus nicht in sofort sichtbarer schriftlicher Weise übergeben werden könne. Damit sei „Exemplar“ gerade kein Synonym für den Begriff „Textform“.
Der Beklagten sei es auch verwehrt, sich erfolgreich auf die Schutzwirkung der BGB-Info-Verordnung zu berufen. Die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung entspreche gerade nicht vollständig dem Muster der Anlage 2 zu Paragraph 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO in der Fassung vom 01. April 2008 bis 03. August 2009. Es sei dabei unbeachtlich, ob die Beklagte – in von ihr behaupteter – guter Absicht von der Musterbelehrung abgewichen sei. Es komme einzig und allein darauf an, ob dem Schutzzweck des Verbraucherschutzes entsprechend das Muster verwendet worden sei oder nicht.
„Wir stellen aktuell fest“, meint der Hamburger Anwalt Hahn weiter, dessen Kanzlei das – noch nicht rechtskräftige - Urteil erstritten hat, „dass bei den sogenannten Widerrufsfällen zunehmend auch Instanzgerichte zugunsten der Verbraucher entscheiden“, Verbraucher sollten sich laut Hahn mit der Überprüfung ihrer Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit aber beeilen, weil nach einem Plan der Bundesregierung das Widerrufrecht bei Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, zum 21. Juni 2016 erlöschen soll.