Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10. April 2017 – 8 O 295/16 – erneut eine Sparkasse zur Rückabwicklung eines sogenannten Neuvertrages verurteilt. Dabei hatte sich das Gericht mit einer Widerrufsinformation der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen zu einem Immobiliendarlehensvertrag vom 17. Juli 2010 auseinanderzusetzen. Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass die Widerrufsfrist im Juli 2010 nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil die beklagte Sparkasse den Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet hatte. Damit folgt das Landgericht Stuttgart dem BGH-Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –.
„Die aktuellen Urteile des Landgerichts Stuttgarts und des Bundesgerichtshofs lassen sich auf Widerrufsinformationen von Darlehensverträgen aus Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet und zahlreiche Banken anwenden“, kommentiert der Fachanwalt Peter Hahn das Urteil. Die Kreditinstitute können sich auch nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Da mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge erfolgreich rückabwickeln.
„Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der aktuell noch sehr niedrigen Bauzinsen aber zeitnah nutzen“, rät Hahn. „Die Kreditinstitute sind aktuell oft auch außergerichtlich schon vergleichsbereit“, verrät Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die darüber nachdenken, ob sie ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen sollen, eine kostenfrei Erstprüfung ihrer Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an.