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Landgericht Stuttgart verurteilt PSD Bank RheinNeckarSaar wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages aus 2011

, 21.10.2016

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 14. Oktober 2016 – 29 O 286/15 – die PSD Bank RheinNeckarSaar eG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages verurteilt. Das klagende Ehepaar aus Stuttgart hatte einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Zweifamilienhauses am 16. Februar 2011 geschlossen und am 07. Dezember 2015 widerrufen. Vorliegend ging es also um einen Immobiliardarlehensvertrag, der erst nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurde. Bezüglich dieser Konstellation liegen erst vereinzelt Urteile von bundesdeutschen Instanzgerichten vor. Das Landgericht Stuttgart sprach den Klägern Nutzungsersatz für die überlassenen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins zu. Die Kläger wurden von HAHN Rechtsanwälte vertreten.

Das Landgericht Stuttgart kommt zu dem Ergebnis, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Es mangele bei der Widerrufsinformation an einer ausreichend klaren und verständlichen Mitteilung der Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB in Textform. Denn die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation belehre nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Soweit die Widerrufsinformation im Zusammenhang mit der Bedingung „Erhalt aller Pflichtangaben…“ im Klammerzusatz als Beispiele den effektiven Jahreszins, das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags sowie die zuständige Aufsichtsbehörde nennt, handele es sich nicht um Pflichtangaben im Sinne des Paragraphen 492 Absatz 2 BGB a.F. Diese unzutreffende Deklarierung der im Klammerzusatz genannten Angaben als Pflichtangaben könnten laut Gericht zur Folge haben, dass  - sofern die Angaben nicht erfolgt sind – der Darlehensnehmer davon ausgeht, die Widerrufsfrist habe noch nicht begonnen, obwohl infolge der Mitteilung sämtlicher Pflichtangaben die Widerrufsfrist längst zu laufen begonnen habe. Diese Angaben stellten keine – wie die Beklagte meine - zulässigen Erweiterungen dar; diese würden mehr Verwirrung stiften als Klarheit schaffen. Aufgrund dieses Mangels komme es auf die weiteren – von den Klägern behaupteten – Mängel der Belehrung nicht an. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen, weil bereits die Abweichung im Klammerzusatz dazu führe, dass die verwendete Widerrufsinformation nicht mehr der Musterwiderrufsinformation entspreche. Die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar und es sei auch keine Verwirkung anzunehmen.

„Das aktuelle Urteil des Landgerichts Stuttgart ist bundesweit für alle Kunden der Banken und Sparkassen von großer Bedeutung, deren Kreditvertrag eine ähnliche beziehungsweise identische Widerrufsinformation enthält“, stellt der Fachanwalt Peter Hahn fest. „Das Urteil setzt die erfreuliche Tendenz verbraucherfreundlicher Urteile weiter fort“, so Hahn weiter. „Alle neueren Immobiliendarlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsinformation, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden", sagt Hahn abschließend. Der gesetzliche Ausschluss greife nur für die vor diesem Datum geschlossenen Darlehensverträge HAHN Rechtsanwälte nehmen für alle betroffenen Verbraucher eine kostenfreie Erstprüfung ihrer Darlehensverträge auf eine fehlerhafte Widerrufsinformation vor.