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Urteil: Deutsche Volksbank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Hamburg, 04.01.2023
Vorfälligkeitsentschädigung umgehen

Das Landgericht Bonn hat in seinem aktuellen Urteil vom 22.12.2022 zum Aktenzeichen 17 O 89/22 entschieden, dass eine Formulierung in den Vorlagen des DG Verlags der Fassung September 2017 die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die Formulare des DG Verlags wurden in den vergangenen Jahren von den deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken, PSD-Banken sowie vieler weiterer Kreditinstitute verwendet.

Die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger erhielten mit Vertrag vom 21.08./09.09.2019 eine Immobilienfinanzierung von der beklagten Volksbank. Mitte des Jahres 2021 verkauften die Kläger das finanzierte Objekt und leisteten insbesondere eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.121,50 EUR. Gefordert wurde die Vorfälligkeitsentschädigung wegen der im Vertrag vorgesehenen Zinsbindungsfrist bis zum 30.08.2029.

Das Landgericht urteilte, dass den Klägern gegen die beklagte Volksbank Köln Bonn eG aus ungerechtfertigter Bereicherung ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zustehe. Ein Darlehensgeber sei nach der seit dem 21.03.2016 gültigen Rechtslage verpflichtet, den Darlehensnehmer über Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Die Angaben müssen klar und verständlich formuliert sein. Bei Zugrundelegung dieser Maßstab erwiesen sich die Angaben zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 8 der Vertragsunterlagen als unzureichend, da hieraus nicht hinreichend hervorgeht, dass es für die Ermittlung des Zinsverschlechterungsschadens durch die Bank nicht auf die restliche Laufzeit des Vertrages, sondern auf den Zeitraum der gesicherten Zinserwartung – vorliegend der Sollzinsbindung - ankommt, so das Landgericht Bonn zur Begründung seiner Entscheidung.

Viele Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken und PSD-Banken betroffen

„Die vom Landgericht Bonn ausgeurteilten Rechtsgrundsätze lassen sich 1:1 auf die Fälle der anderen Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken und PSD-Banken übertragen“, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. „Betroffen sind alle Vorfälligkeitsentschädigungen für Darlehensverträge, die nach dem 20.03.2016 geschlossen wurden“, ergänzt Anwalt Rugen. Gegen die Commerzbank AG liegt in einer vergleichbaren Angelegenheit zum Aktenzeichen 17 U 810/19 bereits ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vor.

HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit Kunden aller deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Erstbewertung dahingehend an, ob eine aktuell geforderte Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss und ob eine seit dem 21.03.2016 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann. „Ergebnis unserer kostenfreien Prüfungstätigkeit für Verbraucher ist, dass noch viele andere Kreditinstitute vergleichbare Fehler gemacht haben“, so Rugen abschließend. Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/bankrecht/vorfaelligkeitsentschaedigung-umgehen/