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Der BGH erklärt Vertragsklauseln in Riesterverträgen für unwirksam

, 26.04.2018

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang 2016 Vertragsklauseln zu Riesterverträgen  der Allianz Lebensversicherung gekippt (BGH, Urteil vom 13.01.2016 - IV ZR 38/14). Diese Klauseln sehen vor, dass Kunden stets an Kostenüberschüssen der Versicherung beteiligt werden. Dabei verschleiern diese Klauseln jedoch, dass Riestersparer an der Überschussbeteiligung ausgenommen sind, sofern sie selbst nicht mindestens 40.000,00 EUR mit dem Vertrag angespart haben. Die Zielgruppe der staatlich geförderten Riesterrente sind aber insbesondere Geringverdiener, kinderreiche Personen und ältere Sparer. Gerade diese Zielgruppe wurde durch die Klauseln der Allianz von den Kostenüberschüssen ausgeschlossen.

Dabei moniert der BGH nicht den Verteilungsmodus bei der Überschussbeteiligung an sich, sondern vielmehr den Umstand, dass die entsprechenden Vertragsklauseln „beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Erwartung erwecken, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung an den Kostenüberschüssen zu partizipieren“. Dies ist aber gerade nicht immer der Fall, weshalb der BGH diese Vertragsklauseln für unwirksam erklärte. Sie verdeutlichen nicht, dass bestimmte Kategorien aus der Kostenüberschussbeteiligung der Riesterrentenverträge gänzlich herausfallen. Ein derartiger Verstoß gegen das Transparenzgebot aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zur Unwirksamkeit solcher unklaren Klauseln.

In diesem konkreten Fall hatten die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten (BdV) gegen die Verwendung der Klauseln der Allianz geklagt und Recht bekommen. Betroffen von dem Urteil des BGH sind deshalb zunächst eine Vielzahl von Riesterverträgen der Allianz Lebensversicherung. Aber auch darüber hinaus sind Riesterverträge weiterer Versicherungsunternehmen betroffen, sofern sie in vergleichbarer Weise Riestersparer undeutlich über die Voraussetzungen der Partizipation an Überschussbeteiligungen informiert haben.

Unabhängig von der Signalwirkung dieses verbraucherfreundlichen Urteils für andere Versicherungsgesellschaften, ihre Vertragsbedingungen transparent und kundenfreundlich zu gestalten, haben Versicherungsnehmer von Riesterverträgen oftmals auch die Möglichkeit, den Vertrag durch Widerspruch zu beenden. Diese Möglichkeit ergibt sich stets dann, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertragsschlusses nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufs- bzw. Widerspruchsmöglichkeit belehrt wurde, was überwiegend der Fall ist (vgl. auch: Riester-Rentenversicherungen: Widersprechen ist günstiger als kündigen, https://hahn-rechtsanwaelte.de/riester-rentenversicherungen-widersprechen-guenstiger-kuendigen).

Da der Widerruf / Widerspruch die komplette Rückabwicklung des Vertrages zur Folge hat, ergibt sich für den Versicherungsnehmer dadurch regelmäßig ein höherer Betrag als im Falle der Kündigung und des damit fällig werdenden Rückkaufswertes.

Sofern sich Versicherungsnehmer von ihrer Riester-Rente trennen möchten, sollte sie vor einer Kündigung in jedem Fall fachanwaltlichen Rat einholen. HAHN Rechtsanwälte bietet einen kostenfreien Erstscheck unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerspruch-lebensversicherung an.