Wenn ein Immobiliendarlehensvertrag zwischen dem 02. November 2002 und dem 10. Juni 2010 als sogenanntes Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurde, können Verbraucher diesen bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben in den Vertragsunterlagen noch heute widerrufen. Ein solches Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn ein Verbraucher den Darlehensvertrag geschlossen hat, ohne eine Filiale seines Kreditgebers aufzusuchen. Diese Sachverhaltskonstellation ist in dem relevanten Zeitraum zum einen gegeben, wenn der Verbraucher sich selbst an eine der marktführenden Direktbanken (ING-DiBa oder DKB) gewandt hat. Zum anderen sind viele Immobiliendarlehensverträge über die großen deutschen Darlehensvermittler (Dr. Klein & Co. AG, Hüttig & Rompf oder Interhyp) abgeschlossen worden. All diesen Immobilienkunden eröffnet ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 – nun sehr große Chancen auf eine vorzeitige Umschuldung zu aktuellen Marktzinsen.
Zwar hat die Bankenlobby mit Wirkung zum 21. Juni 2016 für einen gesetzlichen Ausschluss des Widerrufsrechts hinsichtlich der bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehen gesorgt. „Allerdings hat sie zum Glück für viele Verbraucher nicht sorgfältig gearbeitet“, verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. „Denn ausgeschlossen ist der Widerruf nach der Gesetzesänderung nämlich nur dann, wenn der Verbraucher sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung berufen muss. Wenn der Immobiliendarlehensvertrag jedoch als Fernabsatzgeschäft geschlossen wurde, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch unter Verweis auf die BGB-Informationspflichten-Verordnung besondere Mitteilungspflichten für das Kreditinstitut vor, die insbesondere von den großen Direktbanken (ING-DiBa und DKB) von Ende 2002 bis Mitte 2010 nicht fehlerfrei erfüllt wurden“, weiß Anwalt Hahn. „Wir haben da eindeutig eine Gesetzeslücke gefunden“, sagt Hahn weiter.
Bisher ergab sich im Rahmen der gesetzlichen Durchsetzung dieser Gesetzeslücke lediglich das Problem, dass beispielsweise das zweitinstanzlich zuständige Oberlandesgericht Köln das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes abgelehnt hatte, wenn der Verbraucher die Geschäftsräume seines Darlehensvermittlers aufgesucht hatte. Das OLG Köln nahm an, dass die persönliche Besprechung mit einem Mitarbeiter des jeweiligen Darlehensvermittlers den fehlenden persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern des Kreditgebers „ausgleiche“. Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 27.02.2018 nun eine klare Absage erteilt. Nach dem neuen Urteil liegt ein Fernabsatzgeschäft auch dann noch vor, wenn der Verbraucher die Geschäftsräume seines Darlehensvermittlers aufgesucht hat.
„Damit ist der Weg frei für den noch weitergehend unbekannten „Fernabsatz-Widerrufsjoker“. Für Betroffene ist das neue Urteil des Bundesgerichtshofs eine echte Sensation“, meint Hahn. Denn die Rückabwicklung von älteren Immobiliardarlehensverträgen macht wegen der aktuell niedrigen Zinsen und der sogenannten Nutzungswertersatzansprüche des Darlehensnehmers wirtschaftlich immer noch Sinn. HAHN Rechtsanwälte bietet betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit an. Die Kanzlei vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. „Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."
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