Landgericht Berlin verurteilt DKB zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 06. Oktober 2016 – 10 O 376/15 – die Deutsche Kreditbank AG (DKB) zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages verurteilt und Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins zuerkannt. Die Kläger hatten am 8./11. März 2006 zum Zwecke der Finanzierung eines Vermietungsobjekts einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 177.680,00 Euro mit der DKB geschlossen. Die Kläger - ein Ehepaar aus Baunatal in der Nähe von Kassel - wurden von HAHN Rechtsanwälte vertreten.
Das Landgericht Berlin stellt fest, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 wirksam widerrufen worden sei. Die dortige „frühestens“-Belehrung sei fehlerhaft. Laut dem Landgericht wurde mit der Belehrung nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Bank könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzesfiktion des Paragraphen 14 BGB-Infoverordnung a.F. berufen, weil sie das Muster nicht unverändert übernommen habe. Zwar habe der 4. Zivilsenat des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2014 entschieden, dass eine gewisse redaktionelle Bearbeitung mit einer dadurch bedingten grammatikalischen Folgeänderung als unschädlich anzusehen sei. Die Eingriffe der Beklagten in das Muster gehen nach dem Landgericht aber über eine sprachliche Reduktion hinaus. So sei die im Muster vorgesehene und durch Fettdruck hervorgehobene Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos gestrichen worden. Ein weiterer inhaltlicher Eingriff beträfe die unter der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ wiedergegebene Textpassage. Diesbezüglich sei der Gestaltungshinweis 9 nicht umgesetzt worden. Auch seien entgegen der Auffassung der Beklagten keine Verwirkung und auch kein Rechtsmissbrauch anzunehmen.
„Das Urteil des Landgerichts Berlin reiht sich bei den so genannten Widerrufsfällen ein in eine Vielzahl von mittlerweile positiven Urteilen für Verbraucher gegen die DKB“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte fest. „Das Urteil sollte allen Kunden der DKB, deren Kreditvertrag eine ähnliche bzw. identische Widerrufsbelehrung enthält, animieren, sich um eine fachanwaltliche Vertretung am besten durch eine renommierte Kanzlei zu bemühen“, meint Hahn abschließend.
Cookie-Einstellungen
Diese Website nutzt Cookies und vergleichbare Funktionen zur Verarbeitung von Endgeräteinformationen und personenbezogenen Daten.
Die Verarbeitung dient der Einbindung von Inhalten, externen Diensten und Elementen Dritter, der statistischen Analyse/Messung, der personalisierten Werbung sowie der Einbindung sozialer Medien. Je nach Funktion werden dabei Daten an Dritte weitergegeben und an Dritte in Ländern, in denen kein angemessenes Datenschutzniveau vorliegt und von diesen verarbeitet wird, z. B. die USA. Ihre Einwilligung ist stets freiwillig, für die Nutzung unserer Website nicht erforderlich und kann jederzeit auf unserer Seite abgelehnt oder widerrufen werden.