Beratung anfordern
Mo. - Fr. 08:00-18:00 Uhr
Kostenlos & unverbindlich

OLG Hamburg-Urteil: Haspa Darlehenswiderruf erfolgreich

Hamburg, 13.02.2018

Darlehenswiderruf für Verbraucher lohnt sich. Das OLG Hamburg verurteilt die Hamburger Sparkasse AG (Haspa) erneut zur Rückabwicklung zweier Immobiliendarlehen. Das OLG Hamburg kommt in dem Urteil vom 24. Januar 2018 – 13 U 242/16 - zu dem Ergebnis, dass die von der Haspa verwandten Widerrufsbelehrungen im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „…frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft seien (BGH XI ZR 564/15). Wegen inhaltlicher Bearbeitung könne sich die Haspa auch nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Die Sparkasse habe den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt. Damit hat das OLG Hamburg der Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben.

Die Hamburger Kläger wurden von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Das Ehepaar hatte mit der Haspa am 25. Juli 2008 einen Darlehensvertrag über 212.000,00 Euro und am 05. August 2008 einen KfW-Darlehensvertrag über 100.000,00 Euro geschlossen. Die Kläger können nach dem Urteil Zinserstattungen von 4.205,11 Euro und Nutzungsentschädigungen von weiteren 8.705,22 Euro auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen verlangen. Das Vorstehende gelte auch für das KfW-Darlehen, weil ein Anteil der Zinsleistungen bei der Beklagten verblieben sei. Damit stelle sich die Abwicklung hier funktionell nicht anders dar, weil die Bank in beiden Sachverhalten aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“ handele. Das Landgericht Hamburg hatte noch entschieden, dass der erklärte Widerruf rechtsmissbräuchlich sei.

„Das neue Urteil ist die zweite gegen die Haspa zugunsten eines Verbrauchers ergangene streitige Entscheidung des OLG Hamburg bei der Rückabwicklung von Immobiliendarlehen. Auch das erste Urteil wurde von HAHN Rechtsanwälte erstritten. Unsere Kanzlei hat gegen die Haspa beim Darlehenswiderruf mittlerweile bereits sieben positive Urteile erstritten“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „In anderen Fällen dürfte aber auch eine außergerichtliche Vergleichslösung mit der Haspa möglich sein. Das gilt insbesondere für die neueren mit der Haspa in 2010/11 geschlossenen Darlehensverträgen. Diese weisen den vom Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf“, sagt Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen  Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung noch widerrufen wollen, einen kostenfreien Erstcheck an. „Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn abschließend mit. „So erfolgreich ist derzeit nach meiner Kenntnis keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet“.