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BGH: Anleger müssen Ausschüttungen nicht an Insolvenzverwalter zurückzahlen

, 27.08.2009

Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 06.08.2009 — 4 U 9/08 — bestätigt hat, ist auch gegenüber der Rückforderung der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die gegenüber der Treuhandkommanditistin bestehen, möglich. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Anleger die Ausschüttungen nicht zurückzahlen muss.

Da dem Insolvenzverwalter bei einer über einen Treuhänder gehaltenen Beteiligung keine unmittelbaren Ansprüche auf Rückzahlung der Ausschüttungen gegen den Anleger zustehen, lassen sich diese in der Praxis oftmals die Freihaltungsansprüche der Treuhandkommanditisten gegenüber den Anlegern abtreten. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter über diesen Umweg - aus abgetretenem Recht - die Rückzahlung der Ausschüttungen dennoch einfordern kann. Ein Anspruch auf Rückforderung der Ausschüttungen besteht immer dann, wenn diese nicht aus laufenden Gewinnen des Fonds gezahlt wurden. Dieses ist regelmäßig der Fall, denn geschlossene Immobilien- oder auch andere Fonds sehen in der Regel konzeptionsgemäß erhebliche Anfangsverluste vor. Bei den gezahlten Ausschüttungen handelt es sich folglich um Entnahmen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB führen. Die Treuhandkommanditistin hat dann gegenüber dem Treugeber — dem Anleger - regelmäßig einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Treugeber, den sich der Insolvenzverwalter abtreten läßt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nunmehr entschieden, dass gegenüber derartigen abgetretenen Forderungen auch mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Treuhandkommanditistin aufgerechnet werden kann, eine Auffassung, die von hrp bereits seit Jahren vertreten wurde. Es lassen sich oftmals gerade unter dem Gesichtspunkt der Treuhandkommanditistenhaftung Schadensersatzansprüche begründen, so auch im entschiedenen Fall. Dort war in dem Prospekt nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Ausschüttungen für die ersten zehn Jahre um rückzahlbare Vorschüsse im Vertrauen auf mögliche spätere langfristige Erträge des Fonds gehandelt hat. Der Anleger war daher mindestens zehn Jahre dem konkreten Risiko ausgesetzt, dass diese Ausschüttungen zurückgefordert werden. Da der Treuhandkommanditist darüber nicht aufgeklärt hatte, trifft ihn eine Schadensersatzhaftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, so dass der Anleger schlussendlich die Ausschüttungen nicht zurückzuzahlen hatte.

Der Anleger kann darüber hinaus den weiteren Schaden gegenüber der Treuhandkommanditistin weiter verfolgen.