Aufgrund einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.März 2009 (-XI ZR 33/08-) können Anleger von kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen ab dem Jahre 2002 unter Umständen eine komplette Rückabwicklung erreichen. Bedeutung hat die Entscheidung unter anderem für Geschädigte der Falk-Fonds ab den Nummern 76 (im Einzelfall schon ab Falk-Fonds Nr. 75).
Aber auch andere Investoren, die ihre Beteiligung kreditfinanziert haben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen die Widerrufsmöglichkeit zunutze machen.
Rechtliche Grundlage sind die seit 2002 bestehenden Grundlagen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen und den Rechtsfolgen bei einem sogenannten verbundenen Geschäft. Besteht nämlich ein verbundenes Geschäft zwischen dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag, was bei kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen oftmals der Fall ist, so bezieht sich der Widerruf eines der beiden Geschäfte auch auf das jeweils andere Geschäft. Der Anleger, der den Darlehensvertrag widerruft, muss dann nicht das empfangene Darlehen zurückzahlen, sondern kann der Bank die (oft wertlose) Fondsbeteiligung Zug-um-Zug anbieten. Auf eine so genannte kausale Haustürsituation, auf die in früheren Fällen rechtlich zurückgegriffen werden musste, kommt es dabei nicht an. Gerade an dieser scheiterten jedoch in der Vergangenheit viele Verfahren von Anlegern.
Grundsätzlich ist die Ausübung des Widerrufsrechts jedoch auf zwei Wochen befristet. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. In dem Fall kann der Darlehensvertrag auch noch Jahre später widerrufen werden, was zur vollständigen Rückabwicklung führen kann. In dem vorgenannten BGH-Urteil gab der Bundesgerichtshof dem klagenden Anleger Recht. Die in dem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung der Allbank, die heute nach Fusionen als GE Capital am Markt agiert, war nach Auffassung des BGH fehlerhaft. Sie enthielt folgenden Passus:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde."
Diese Widerrufsbelehrung ist von dieser Bank und anderen Banken in ähnlicher Form massenhaft verwendet worden, so dass sich auch für andere Anleger die Chance zu einer Rückabwicklung bieten kann. hrp empfiehlt daher allen Zeichnern kreditfinanzierter Beteiligungen, ihre Darlehensverträge von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei im Hinblick auf diese BGH-Entscheidung überprüfen zu lassen.