Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 21. Juni 2019 - 4 O 753/18 - die HTB Hanseatische Fondstreuhand GmbH zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 29.000,00 Euro nebst Zinsen verurteilt (nicht rechtskräftig). Die Beklagte hafte als Gründungs- und Treuhandkommanditistin auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Soweit ersichtlich, handelt es sich um das erste Prospekthaftungsurteil zur HTB Zehnte Hanseatische Schiffsfonds.
Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Anlegerin hatte sich im Mai 2008 an der HTB Zehnte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG mit 30.000,00 Euro zuzüglich 5 Prozent Agio beteiligt. Es handelt sich um einen geschlossenen Fonds, der in Zweitmarktbeteiligungen und Direktinvestitionen im Schifffahrtsbereich investieren sollte. An Ausschüttungen hatte die Klägerin 2.375,00 Euro erhalten.
„Mit der Klage haben wir umfangreiche Prospektfehler dargelegt“, sagt Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts folgte der Auffassung von HAHN, dass der Emissionsprospekt der HTB Zehnte Hanseatische Schiffsfonds unvollständig und fehlerhaft ist. Der Prospekt suggeriere - so das Gericht - mit den Angaben zu den zu erwartenden Kapitalrückflüssen eine hohe Planungssicherheit und entwerte auf diese Weise die darin enthaltenen Risikohinweise, so dass ein irreführender Gesamteindruck erzeugt werde. Aufgrund des Gesamteindrucks werde die aufgrund der hohen Volatilität des Schiffscharter- und des darauf beruhenden Beteiligungsmarktes tatsächlich geringe Planungssicherheit der Kapitalanlage verharmlost. Dies widerspreche dem Gebot, dass dem Anleger ein zutreffendes Bild über die Anlage vermittelt und er verständlich und vollständig aufgeklärt werden muss.
„Das Urteil hat grundlegende Bedeutung, da gerade auch bei Zweitmarktfonds häufig mit zu optimistischen und unrealistischen Annahmen geworben wird“, erläutert Anwältin Brockmann weiter. Für die Anleger ist allerdings zu beachten, dass Schadensersatzansprüche spätestens nach 10 Jahren verjähren und hierbei die Zeichnung der Beteiligung für den Fristbeginn maßgeblich ist.
Das Urteil finden Sie hier: 4 O 753/18