Am 25. Oktober 2017 verhandelte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über den Widerruf einer Zinsanpassungsvereinbarung für ein Immobiliendarlehen, das ohne Filialbesuch abgeschlossen wurde. Zinsanpassungsvereinbarungen werden typischerweise bei bzw. vor Auslaufen der Zinsbindungsfrist geschlossen. Im Regelfall sucht der Bankkunde zum Abschluss derselben keine Bankfiliale auf. „In diesem Fall steht dem Kunden ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB zu“, erläutert der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. So hat das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2017 ausdrücklich entschieden. Für dieses Widerrufsrecht gelte zwar eine Ausübungsfrist. Die verklagte Commerzbank AG habe den Klägern allerdings eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, weshalb die Widerrufsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wurde.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt/M. hatte die Klage des Verbrauchers noch abgewiesen. „Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben wir nunmehr von dem Bestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts auch bei einer Zinsanpassungsvereinbarung überzeugen können“, erklärt Anwalt Hahn. Für Darlehensverträge ist bereits seit Jahren geklärt, dass nach Widerruf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages möglich ist. „Die Feststellungen des Oberlandesgerichts sind nun eine echte Sensation, weil die Widerrufsmöglichkeit bei einer Zinsanpassungsvereinbarung für Immobiliendarlehen in der bundesdeutschen Bevölkerung demgegenüber nahezu unbekannt sind“, teilt Hahn weiter mit. Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs führte das Oberlandesgericht aus, dass die Zinsanpassungsvereinbarung vollständig rückabzuwickeln sei. Überdies könne das der Zinsanpassungsvereinbarung zugrunde liegende Darlehen binnen Monatsfrist gekündigt werden. „Den einen Monat braucht der Kunde ohnehin, um sich gegebenenfalls eine Anschlussfinanzierung zu besorgen“, so Hahn.
Angesichts aktuell niedriger Zinsen ärgern sich viele Kunden darüber, einen hohen Zinssatz mit langer Zinsbindung vereinbart zu haben. Wer aber vor Auslaufen der Zinsbindung ablösen oder umschulden will, muss dem Kreditinstitut in der Regel eine nicht unerhebliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Typischerweise ist die Bank auch nicht mit einem Sicherheitentausch einverstanden. Dies sorgt insbesondere in den Fällen eines anstehenden Umzugs oder einer Scheidung für Unverständnis beim Kunden. Zudem mindert die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung deutlich einen möglichen Veräußerungsgewinn. Einen Ausweg bietet nunmehr der Weg über den Widerruf. Wirtschaftlich bedeutet ein Widerruf insbesondere, dass die Bank beispielsweise keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. In diesem Zusammenhang eröffnet sich bei nicht abgelösten Darlehen zudem die Chance, mit der finanzierenden Bank auch außergerichtlich in Verhandlungen über Neukonditionen zu treten.
HAHN Rechtsanwälte bietet aufgrund ihrer hohen Spezialisierung kostenfreie Erstprüfungen über die Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen an. Wenn keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde oder diese fehlerhaft ist, ist eine anwaltliche Unterstützung bei der Durchsetzung der bestehenden Ansprüche (insbesondere sog. Nutzungswertersatzansprüche) sinnvoll und notwendig.