Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20. April 2018 – 13 U 193/16 – festgestellt, dass ein Kunde der Deutsche Kreditbank AG (DKB) aufgrund seines erklärten Widerrufs bereits seit dem 04. Februar 2015 nicht mehr verpflichtet war, die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsraten zu leisten. Die Streitparteien schlossen im März 2007 einen Darlehensvertrag über 129.200,00 Euro zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Diesen Darlehensvertrag widerrief der Kläger im Januar 2015 unter Berufung auf sein ewiges Widerrufsrecht wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Nachdem die DKB eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags vorgerichtlich verweigert hatte, kam es zum erstinstanzlichen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg.
Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war bereits in der ersten Instanz überwiegend erfolgreich mit seinem Vorgehen. Aufgrund dieses erstinstanzlichen Obsiegens war die DKB bereit, ihm eine Reduzierung des aktuellen Saldos in Höhe von über 2.700,00 Euro einzuräumen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dem früheren DKB-Kunden nun noch eine weitere Rückzahlung in Höhe von 3.351,32 Euro zugesprochen, nachdem er das Darlehen während des laufenden Verfahrens durch ein neues Darlehen zurückgeführt hatte. Hintergrund dieser zugesprochenen Rückzahlungsforderung ist der sogenannte Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers gemäß 346 BGB bezogen auf die während der Vertragslaufzeit erbrachten Zahlungen auf den widerrufenen Darlehensvertrag.
Verbraucher sollten ihre Chancen auf Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen wegen der Möglichkeit zum Abschluss von günstigen Neukonditionen aktuell nutzen“, rät Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der DKB oder anderen Banken vor und nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliardarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen, eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsberufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. Bei den bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen ist der sog. „Fernabsatz-Widerrufsjoker“ anwaltlich zu prüfen. „In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 34 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet.“