So können Sie Sportwetten Verluste zurückholen
Theoretisch können Sie auch alleine versuchen, Ihren Wettanbieter zur Rückzahlung Ihrer Verluste aufzufordern. Dieser wird Ihre Bitte jedoch vermutlich ignorieren. Deshalb ist es sinnvoll, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, der sich mit der Rückforderung von Sportwetten-Verlusten auskennt. Nutzen Sie zunächst unseren Musterbrief, um herauszufinden, wie viel Geld Sie tatsächlich bei Sportwetten verloren haben.
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Wir versuchen, mit dem Anbieter eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Führt dies nicht zum Erfolg, haben Sie mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts gute Chancen, Ihr Geld vor Gericht zugesprochen zu bekommen.
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BGH zu Online-Sportwetten: Was steht im Hinweisbeschluss?
Am 22.03.2024 hat der BGH einen Hinweisbeschluss zum Thema „Geld zurück bei Online-Sportwetten Verlusten“ erlassen (Aktenzeichen I ZR 88/23). Darin macht er sehr deutlich, dass er beabsichtigt, sich bei einem Urteil auf die Seite des Klägers zu stellen und den Anbieter somit zur Erstattung der Sportwetten-Verluste zu verurteilen.
Der Spieler hatte bereits in der Instanz zuvor – vor dem OLG Dresden (Az. 13 U 1753/22) – Recht bekommen. Der Anbieter – das in Österreich ansässige Betano – hatte jedoch Revision eingelegt. Im Hinweisbeschluss des BGH heißt es nun:
„Die Revision dürfte nach vorläufiger Einschätzung des Senats keinen Erfolg haben.“
Sowie:
„Dem Kläger dürfte im vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehen.“
Wie zu erwarten war, hat Betano nach diesem deutlichen Beschluss die Revision zurückgezogen, um damit ein höchstrichterliches Urteil gegen sich zu verhindern. Damit ist das Urteil des OLG Dresden rechtskräftig geworden und Betano muss dem Kläger seine verlorenen 12.000,00 Euro zurückzahlen.
Der Sportwetten-Fall von Betano vor dem BGH
Der Kläger hatte in 2018 innerhalb weniger Monate rund 12.000,00 Euro beim Sportwettenanbieter Betano verloren. Betano verfügte zu dem Zeitpunkt über keine Lizenz, um in Deutschland legal Online-Sportwetten anbieten zu dürfen. Diese erhielt der Anbieter erst am 19.02.2021.
Betano macht in seiner Verteidigung geltend, dass man sich um eine Lizenz beworben habe und diese hätte erteilt werden müssen. Doch der BGH macht hier ganz deutlich, wie auch schon unzählige Gerichte zuvor: Wenn keine Lizenz vorlag, war das Angebot nicht erlaubt, unabhängig davon, ob der Anbieter sich dafür beworben hatte.
Bei Betano kommt hinzu, dass das Angebot, wie der BGH es formuliert, „nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig“ war. Denn der Anbieter verstieß gegen Vorgaben aus dem damals geltenden Glücksspieländerungsvertrag von 2012. Demnach galt ein monatliches Einzahlungslimit von 1.000,00 Euro. Offensichtlich war bei dem Kläger dagegen verstoßen worden, denn er hatte innerhalb weniger Monate 12.000,00 Euro verloren. Der BGH erläutert in seinem Hinweisbeschluss, dass es dabei noch nicht einmal darauf ankommt, ob in dem konkreten Fall vor Gericht gegen das Limit verstoßen wurde. Auch wenn dies für den fraglichen Zeitraum also nur bei anderen Spielern nachgewiesen werden würde, wäre das Angebot nicht erlaubnisfähig gewesen und der Kläger hätte somit Anspruch auf eine Rückzahlung.
Laut dem Kläger verstieß Betano noch gegen weitere Vorschriften. So seien Sportwetten und andere Glücksspielangebote gemeinsam angeboten worden, es seien unerlaubte Ereigniswetten möglich gewesen und die ebenfalls nicht erlaubte Cash-Out Funktion sei ebenfalls angeboten worden. Auf diese weiteren Punkte ging der BGH jedoch nicht mehr ein.
Der BGH schreibt in seinem Hinweisbeschluss zudem, dass er keinen Grund sieht, sich zur weiteren Klärung der Fragen an den Europäischen Gerichtshof zu wenden, wie es viele Anbieter gerne sehen würden. Laut BGH seien entsprechende Fragen bereits hinreichend geklärt.
Zu einem Urteil kam es nicht mehr, nachdem Betano nach Bekanntwerden des Beschlusses die Revision zurückzog. Offensichtlich aus Angst vor einem Urteil gegen sich.
Tipico vor dem BGH - Was sagt der Bundesgerichtshof?
Nachdem Betano die Revision zurückzog und so ein Urteil des BGH gegen sich verhinderte, steht nun Tipico im Blickpunkt. Schon im März 2024 hätte ein Fall dieses Anbieters vor dem BGH verhandelt werden sollen. Doch nachdem die Parteien Vergleichsgespräche aufgenommen hatten, war das Verfahren ruhend gelegt und der Termin abgesagt worden. Die Gespräche sind jedoch in der Zwischenzeit gescheitert. Der BGH setzte somit einen neuen Termin an. Am 27.06.2024 fand die mündliche Verhandlung statt (Aktenzeichen I ZR 90/23). Und wie zu erhoffen war, äußerte sich der BGH verbraucherfreundlich und machte deutlich, dass Rückzahlungsansprüche des Spielers nach seiner Rechtsauffassung bestehen. Letztendlich setzte er das Verfahren jedoch aus - nun muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.
Spieler, die Wettverluste erstattet haben möchten, sollten jedoch nicht auf ein Urteil des EuGH warten. Die Verjährung droht. Nur drei Jahre ab Kenntnis der eigenen Ansprüche (jeweils zum Ende des Jahres) können diese geltend gemacht werden. Zudem verfallen mit jedem Tag, den man wartet, weitere Ansprüche, da diese bis zu 10 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. Mit dem Einreichen einer Klage kann die Verjährung gehemmt und die eigenen Ansprüche gesichert werden.
Der BGH-Beschluss zu Tipico
Mit Veröffentlichung des BGH-Beschlusses zum Tipico-Fall I ZR 90/23 wird deutlich, dass der BGH nach wie vor eine verbraucherfreundliche Richtung einschlägt. Zunächst weist er auf den obigen Hinweisbeschluss im Betano-Fall hin und macht erneut deutlich, dass er die vorläufige Ansicht vertritt, dass Verträge als nichtig anzusehen sind (Spieler ihr Geld also zurückbekommen müssen), wenn der Anbieter keine Lizenz hätte erhalten dürfen, weil er gegen das materielle Glücksspielrecht verstoßen hat. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, bei denen der Anbieter sich nicht an das monatliche Einzahlungslimit von 1.000,00 Euro gehalten hat. In solchen Fällen sei eine Vorlage an den EuGH nicht nötig.
Auf dieser Grundlage neigt der Senat zu der Einschätzung, dass die von einem Sportwettenanbieter über das Internet geschlossenen Verträge - unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens - nichtig sind, wenn dieser entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz für diesen Spieler nicht auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt hat.
Kaum ein Anbieter hat sich in der Vergangenheit an dieses Einsatzlimit gehalten. Kann dies durch Transaktionslisten nachgewiesen werden, stehen die Chancen somit nach wie vor sehr gut, das Geld zurückzubekommen - so wie es Land- und Oberlandesgerichte schon seit Jahren ganz überwiegend entscheiden. Mit dem Beschluss des BGH ist klar, dass sich die wenigen abweichenden Meinungen nicht durchsetzen werden. Dabei muss der Anbieter noch nicht einmal im konkreten Fall gegen diese Vorschrift verstoßen haben. Auch ein Spieler, der selbst weniger als 1.000,00 Euro im Monat eingezahlt hat, kann sein Geld zurückbekommen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der Anbieter in anderen Fällen (also bei anderen Spielern) nicht daran gehalten hat.
Der BGH weist in seinem Beschluss darauf hin, dass Anbieter noch auf weitere Arten gegen das materielle Glücksspielrecht verstoßen haben können, was ebenfalls zur Folge hätte, dass die Verträge als nichtig einzustufen wären.
Das zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 Ausgeführte ist nach vorläufiger Ansicht des Senats auch auf weitere spielerschützende Regelungen des materiellen Glücksspielrechts zu übertragen, beispielsweise die vollständige Trennung der Wetten von anderen Glücksspielen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012) und den Ausschluss von sogenannten Ereigniswetten auf einzelne Vorgänge während des laufenden Sportereignisses (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Teilsatz 2 GlüStV 2012).
Bot ein Anbieter in der Vergangenheit also Ereigniswetten an oder konnte man innerhalb einer Seite zwischen Casinospielen und Sportwetten wechseln, so hätte der Anbieter gegen das materielle Glücksspielrecht verstoßen, der Vertrag wäre nichtig und das Geld könnte zurückgefordert werden.
Der BGH macht zudem klar: Sollte der EuGH sich auf die Seite von Tipico stellen, so wird der BGH das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverweisen, damit dieses klären kann, ob Tipico in der Vergangenheit gegen das materielle Glücksspielrecht verstoßen hat. Sollte sich dies bewahrheiten, würde Tipico also dennoch verurteilt werden!
Führt nicht bereits der Umstand, dass die Beklagte nicht über die erforderliche Konzession verfügt hat, zur Nichtigkeit der mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge, wird das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sein, damit diese Feststellungen nachgeholt werden können.
Abschließend macht der BGH deutlich, dass er an seiner Ansicht festhält, Verträge generell als nichtig anzusehen, wenn der Anbieter keine Lizenz hatte - unabhängig vom Lizenzierungsverfahren. Das würde bedeuten, Geld, das vor dem 09.10.2020 verloren wurde, kann in jedem Fall zurückgeholt werden, da vor diesem Datum kein einziger Anbieter von Online-Sportwetten über eine Lizenz verfügte.
Der Senat neigt - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - dazu, im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge als generell nach § 134 BGB nichtig anzusehen.