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Leasingvertrag kündigen? Günstigere Alternativen beachten!

Widerrufen ist oft eine Option

Möchten Sie Ihren Leasingvertrag kündigen? Dann sollten Sie nicht vorschnell handeln, denn es gibt Alternativen, die wirtschaftlich oft sinnvoller sind, als eine vorzeitige Kündigung. Viele Verbraucher haben zum Beispiel die Möglichkeit, den Widerrufsoker einzusetzen und sich so günstig von ihrem Vertrag zu trennen. Kündigen Sie Ihren Leasingvertrag, wird der Leasinggeber dagegen eine Ausgleichszahlung von Ihnen verlangen.


Leasingvertrag kündigen oder widerrufen?

Die Kündigung eines laufenden Leasingvertrags ist schwer durchsetzbar und wenn überhaupt, dann oft mit Kosten verbunden. Verbraucher, deren Leasingvertrag fehlerhaft ist, können diesen aber noch heute widerrufen. So erhalten sie die bereits gezahlten monatlichen Raten erstattet und geben das Fahrzeug vorzeitig zurück.

Die Tücken bei der Kündigung des Leasingvertrags

Sie wollen Ihren Leasingvertrag kündigen, weil Sie Ihren Job verloren haben, krank geworden sind oder durch Corona finanzielle Einbußen haben? Das wird den Leasinggeber leider wenig interessieren, denn eine ordentliche Kündigung ist bei den meisten Leasingverträgen nicht vorgesehen. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Denn sie erfordert einen wichtigen Grund. Etwa, wenn das Fahrzeug gestohlen wird oder einen Totalschaden erleidet, wobei die Reparaturkosten für den Schaden mindestens 60% des Wiederbeschaffungswerts erreichen müssen. Wenn der Leasinggeber einer solchen außerordentlichen Kündigung zustimmt, wird er in aller Regel eine Ausgleichszahlung für die vorzeitige Vertragsbeendigung von Ihnen verlangen. Hierdurch kann eine Kündigung schnell wirtschaftlich sinnlos werden. Eine weitere Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden ergibt sich, wenn Sie ein vertragliches Kündigungsrecht vereinbart haben, was jedoch eher selten vorkommt.

Als Alternative zum Kündigen des Leasingvertrages können Sie sich eventuell auf einen Aufhebungsvertrag einigen, doch auch hier müssen Sie damit rechnen, dass der Leasinggeber hohe Abstandszahlungen von Ihnen fordern wird. Schließlich verliert er dadurch fest eingeplante Einnahmen durch die von Ihnen eigentlich zu zahlenden Zinsen.

Eine weitere Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Vertrags ist die Leasingübernahme. Dabei übernimmt eine andere Person Ihren Vertrag. Der Leasinggeber muss dem allerdings zustimmen. Zur Sicherheit sollten Sie zur Übernahme einen schriftlichen Vertrag zwischen dem alten Leasingnehmer, dem neuen Leasingnehmer und dem Leasinggeber aufsetzen.

Es gibt jedoch für viele Leasingnehmer die ihren Leasingvertrag kündigen möchten eine Alternative, die keine hohen Kosten verursacht – sogar ganz im Gegenteil. Dabei handelt es sich um den Widerruf. Dieser ist immer dann möglich, wenn Sie falsch oder gar nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden.


Widerrufen statt Leasingvertrag kündigen – die Vorteile

Die Kanzlei HAHN Rechtsanwälte vertritt seit Jahren die nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigte Rechtsauffassung, dass Verbrauchern bei Kilometerleasingverträgen nicht das Widerrufsrecht gemäß § 506 BGB zusteht. Vielmehr haben Verbraucher ein Widerrufsrecht nach der Regelung des § 312g BGB. Der Leasingnehmer hat nur dann kein Widerrufsrecht, wenn er entweder im Rahmen einer Vorbesprechung oder einer Vertragsunterzeichnung einem Mitarbeiter des jeweiligen Leasingunternehmens gegenüber gesessen hat. Zu erkennen ist, dass Mitarbeiter eines vermittelnden Autohauses gerade nicht zugleich Mitarbeiter des Leasingunternehmens sind, so dass dem Verbraucher das Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB auch dann zusteht, wenn er persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter in seinem Autohaus hatte.

Im typischen Fall haben Verbraucher bei Leasingverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der Vertrag fehlerfrei ist. Deshalb genießen Verbraucher bei fehlerhaften Verträgen ein „ewiges“ Widerrufsrecht und können den Widerrufsjoker einsetzen. Dies gilt zumindest bei Verträgen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Bei einem erfolgreichen Widerruf gibt man das Auto an den Leasinggeber zurück und erhält dafür alle bereits gezahlten monatlichen Leasingraten erstattet. Die noch ausstehenden Leasingraten müssen natürlich nicht mehr bezahlt werden, da es sich quasi um ein vorzeitiges Vertragsende handelt. Auch eine eventuell getätigte Anzahlung wird erstattet. Idealerweise müssen Verbraucher sich nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Entsprechende Gerichtsurteile gibt es bereits.

Ohne Abzug der Nutzungsentschädigung ist der Verbraucher das Auto quasi kostenlos gefahren, da er all seine Raten zurückbekommt. Somit ergibt sich im Fall des Widerrufs ein großer finanzieller Vorteil gegenüber einer vorzeitigen Kündigung.

Gerne prüfen wir im Rahmen einer Ersteinschätzung – kostenfrei und unverbindlich – ob auch Ihr Leasingvertrag Fehler enthält und deshalb noch immer widerrufen und somit günstig vorzeitig beendet werden kann.

Beispiel: OLG München verurteilt Sixt

Seit Sommer 2020 gibt es auch ein Urteil eines Oberlandesgerichtes zu SIXT. Das OLG München entschied, dass ein Kläger, der von SIXT einen BMW M140i geleast hatte, den dazugehörigen Leasingvertrag widerrufen kann, weil ihn SIXT nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hatte. Der Mann war in der Zwischenzeit bereits 40.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren. Ausgleichen muss er den dadurch entstandenen Wertverlust jedoch nicht. Er bekommt gegen Rückgabe des Wagens seine Anzahlung und alle bereits geleisteten Leasingraten erstattet. Eine Nutzungsentschädigung muss er sich dabei nicht anrechnen lassen.

Ihr Leasingvertrag ist abgelaufen und Sie haben alle Raten gezahlt und das Auto wieder abgegeben? Auch dann ist der Einsatz des Widerrufsjokers noch nachträglich möglich! Sie erhalten im Erfolgsfall die gezahlten Raten erstattet!

Auch Schadensersatzansprüche sind bei Leasingverträgen möglich

Wenn Ihr geleaster Diesel über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt sogar, wenn der Vertrag bereits abgelaufen ist und das Fahrzeug zurückgegeben wurde. Das Ergebnis ist ähnlich dem eines Schadensersatzanspruches bei einem gekauften Diesel, der über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Bei einer erfolgreichen Klage geben Sie das Fahrzeug zurück (wenn der Vertrag bereits abgelaufen und das Fahrzeug nicht mehr bei Ihnen ist, hat sich dieser Punkt natürlich von selbst erledigt). Im Gegenzug bekommen Sie Ihre gezahlten Raten erstattet. Allerdings ziehen Gerichte hier in der Regel eine Nutzungsentschädigung ab. So können Sie dennoch einen beachtlichen Teil Ihrer gezahlten Leasingraten zurückbekommen.

Erst im Dezember 2019 urteilte das Landgericht Mönchengladbach, dass einem VW Kunden, der über die Volkswagen Leasing GmbH einen Touareg geleast hatte, Schadensersatz zusteht (AZ.: 6 O 394/18). Das Gericht verurteilte die Volkswagen AG als Autohersteller und die Audi AG als Motorhersteller gesamtschuldnerisch.

Schadensersatzansprüche können auch geltend gemacht werden, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt. Für Unternehmer, die einen Fuhrpark unterhalten, der ganz oder in Teilen vom Diesel Abgasskandal betroffen ist, bietet dies somit einen Ausweg aus dem Skandal.