In der Praxis sind neben Zinsswaps vor allem auch sogenannte Zinscollars ein gängiges Zinssicherungsgeschäft. Bei einem Zinscollar wird eine Zinsuntergrenze („Floor“) und eine Zinsobergrenze („Cap“) miteinander kombiniert. Beim Zinscap verpflichtet sich die Bank zu Ausgleichszahlungen an den Kunden, sofern zu den festgelegten Terminen der Basis-Satz (beispielsweise der 3-Monats-EURIBOR) über der vertraglich festgelegten Cap Rate liegt. Liegt der Basis-Satz (zum Beispiel 3-Monats-EURIBOR) unter der sogenannten Floor Rate, sind Ausgleichszahlungen des Kunden an die Bank zu leisten. Angesichts des derzeitig geringen Zinsniveaus erweisen sich derartige Zinscollars aufgrund der damit vereinbarten Zinsuntergrenze – dem Zinsfloor – wirtschaftlich regelmäßig als ungünstig. Für den Cap - die Zinsobergrenze - hat der Kunde eine gesonderte Prämie zu zahlen, die zum Teil mitfinanziert wird.
Für die Kunden ist das gesamte Konstrukt nur schwer verständlich und zu durchschauen. Wer sich aktuell von seiner Finanzierung lösen, das Darlehen etwa umschulden oder ablösen will, sieht sich mit dem Problem konfrontiert, nicht zugleich auch ohne Ausgleichszahlungen den Zinscollar beenden zu können. Während der Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz nach § 489 Abs. 2 BGB jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, besteht eine derartige Möglichkeit bei dem Zinscollor nicht. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Zinscollars wäre ein vorhandener negativer Marktwert auszugleichen. Hier geht es um zum Teil erhebliche Ausgleichsbeträge.
Hahn Rechtsanwälte berät und vertritt betroffene Darlehensnehmer, die Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen. Nehmen Sie mit uns per E-Mail (info@hahn-rechtsanwaelte.de) oder telefonisch unter 0711-18567500 oder 0421-246850 Kontakt auf. Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann.