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Einfache Zinssatz-Swaps (Payer-Swaps) – Interessenkonflikt führt auch zu Schadensersatzanspruch

, 31.01.2014

In der einfachen Form des Zinssatz-Swaps verpflichten sich die Parteien wechselseitig zum Tausch von Zinsbeträgen in derselben Währung. Dabei wird zur Berechnung der Zahlungen neben den Zinssätzen ein fiktiver Nominalbetrag zugrunde gelegt. Getauscht werden dabei zum Beispiel Zahlungen auf der Basis eines variablen Referenzzinssatzes (z.B. 6-Monats-Euribor / 3-Monats-Euribor) gegen eine Zahlung auf der Basis eines Festzinssatzes. So zahlt zum Beispiel das mittelständige Unternehmen an die Bank einen Festzins in Höhe von 5,1 % p.a., erhält im Gegenzug eine Zahlung von der Bank auf der Basis des 6-Monats-Euribors. Dieser aus dem Jahr 2008 stammende Fall erweist sich aufgrund des seit 2009 extrem niedrigen Euribor-Referenzzinssatzes (z.B. 01.10.2014 in Höhe von 0,181 % p.a.) für das Unternehmen als wirtschaftlich äußerst ungünstig, denn nach Verrechnung der wechselseitigen Zahlungen (sog. Netting) führt dies zu einer Zinsbelastung von annähernd 5 % p.a. Für das Unternehmen stellt sich daher die Frage, wie es sich von dem nachteiligen Zinsswap lösen kann. Nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte lässt sich auch bei diesen Fällen - nach erfolgter Einzelfallprüfung - ein Schadensersatzanspruch wegen schwerwiegenden Interessenkonflikts begründen und dabei auf die nachfolgend dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung abstellen.

Bundesgerichtshof: Bank haftet bei unzureichender Aufklärung

In seiner sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung geht der Bundesgerichtshof (BGH) davon aus, dass jede Bank etwaige Interessenkollisionen - beispielsweise Provisionszahlungen für Anlagevermittlung - offenzulegen hat. Ein solcher offenlegungspflichtiger Interessenkonflikt liegt laut BGH auch dann vor, wenn die Bank bewusst die Konditionen eines Swap-Vertrages so strukturiert hat, dass dieser zu Vertragsbeginn ein für den Kunden negativen Marktwert aufweist. Der von der Bank einstrukturierte anfängliche negative Marktwert sei Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes und geeignet, die Interessen des Kunden zu gefährden. Deshalb sieht der BGH darin einen aufklärungspflichtigen Umstand. Die Bank habe demnach über den von ihr bewusst einstrukturierten negativen Anfangswert des CMS Spread Ladder Swaps aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 -). Klärt sie nicht auf, haftet sie auf Schadensersatz und muss den Kunden dabei so stellen wie wenn der Zinsswap nicht abgeschlossen worden wäre. Je nach Gesamtvolumen können die Schäden beträchtlich sein.

Aufklärungspflicht auch bei einfacheren Zinsswaps

Diese Grundsätze sind nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte auch auf einfacher strukturierte Zinsswaps anzuwenden (ebenso zum Beispiel OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2013 – I-9 U 101/12 -; OLG Köln, Urteil vom 13.08.2014 – 13 U 128/13 -). Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH der Interessenkonflikt, der offenlegungspflichtig ist. Hat die beratende Bank den Swap bewusst mit einem anfänglich negativen Marktwert strukturiert, ist sie aufgrund dieses schwerwiegenden Interessenkonflikts im Rahmen der Anlageberatung zur Aufklärung verpflichtet. Hahn Rechtsanwälte empfiehlt daher die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des Interessenkonflikts.