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SCHUFA Schadensersatz – Wie kann ich bei Problemen mit SCHUFA-Einträgen eine Entschädigung bekommen?

Telekommunikationsanbieter haben ohne Erlaubnis Positivdaten von Millionen Kunden an die SCHUFA weiter gegeben.

Verbraucher haben die Möglichkeit, aufgrund dieses DSGVO-Verstoßes Schadensersatz zu bekommen.


Formular der Schufa

Was genau ist die SCHUFA und was macht sie?

Es ist fast komisch: „SCHUFA – wir schaffen Vertrauen“. Diesen Slogan hat sich die SCHUFA allen Ernstes selbst zugelegt. Dabei wird sie und besonders ihre Arbeitsweise beziehungsweise die Art, wie der ominöse SCHUFA-Score berechnet wird, seit Jahren kritisiert. Insbesondere Verbraucherschützer stoßen sich daran. Denn von Vertrauen oder gar Transparenz kann hier keine Rede sein.

Für nahezu jeden Bürger spielt die SCHUFA eine wichtige Rolle. Sie hat Auswirkung auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben. Wer eine Wohnung mieten möchte, einen Kredit benötigt oder einfach nur einen Handyvertrag abschließen will, muss sich mit der SCHUFA befassen. Grundsätzlich will die SCHUFA Unternehmen dabei helfen, die Bonität potentieller Kunden besser einschätzen zu können. Sie tut dies mit Hilfe des SCHUFA-Scores. Darin fließen zahlreiche Faktoren ein, die zusammen genommen eine Zahl ergeben, nach der Unternehmen aus verschiedenen Branchen erkennen können, wie wahrscheinlich es ist, dass ein potentieller Kunde zu einem Problem werden könnte und Zahlungsausfälle drohen.

Doch genau das ist das Problem. Denn die SCHUFA gibt nicht bekannt, wie genau sich dieser Score zusammensetzt. Sie hält dies für ein Betriebsgeheimnis. Wie weiter unten berichtet wird, sieht das der Generalanwalt des EuGH anders. Der EuGH könnte die Berechnungsmethode in Kürze für illegal erklären.

Unter anderem nutzt die SCHUFA folgende Informationen, um die Bonität zu berechnen:

  • Alter von Girokonten
  • Anzahl von Kreditkarten
  • Laufende Kredite
  • Alter der aktuellen Anschrift
  • Anzahl der Online-Käufe auf Rechnung
  • Zahlungsausfälle
  • Inkasso-Anfragen

Während die letzten beiden Punkte durchaus nachvollziehbar sind, scheint es mehr als fraglich, warum jemand, der vor Kurzem umgezogen ist, einen schlechteren Score bekommen soll. Laut SCHUFA sagt die Statistik, dass Menschen, die kürzlich umgezogen sind, ein höheres Risiko haben, in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Doch Menschen sind keine Statistiken. Ein Computer berechnet anhand dieser Statistiken einen Score, der beeinflusst, ob ein Verbraucher einen Handyvertrag bekommt oder wie hoch die Zinsen bei einem angebotenen Kredit sind.

Auch Positivdaten, die von Telekommunikationsanbietern an die SCHUFA weitergegeben werden, fließen in den Score mit ein. Dabei handelt es sich um Informationen zu Handyverträgen: Wann wurden diese abgeschlossen, wie lange laufen sie, wann wurden sie gekündigt. Warum sollte jemand, der Preise vergleicht und deshalb öfter einen neuen günstigeren Handyvertrag abschließt als Strafe einen Kredit mit schlechteren Zinsen bekommen?

Mobilfunkanbieter gaben Positivdaten an SCHUFA weiter: Schadensersatz möglich

Ein ganz konkretes Beispiel für Probleme mit SCHUFA-Einträgen sind Positivdaten, die Mobilfunkanbieter, wie Telekom, Vodafone und O2 an die SCHUFA weitergegeben haben. Das hätten sie nämlich nicht tun dürfen. Auch aufgrund solcher Positivdaten können sich für Verbraucher negative Konsequenzen ergeben. Hier ist es deshalb möglich, gerichtlich gegen die Mobilfunkanbieter vorzugehen und Schadensersatz zu verlangen.

Im Zuge der Berichterstattung gab die SCHUFA an, in Absprache mit den beteiligten Mobilfunkunternehmen die Positivdaten von 20 Millionen Kunden zu löschen.

Weitere Informationen: Schufa Mobilfunkanbieter

Welche Mobilfunkanbieter sind betroffen?

Vodafone

Vodafone ist der größte Mobilfunkanbieter und macht damit auch den größten Teil der im Datenskandal betroffenen Handykunden aus. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Datenweitergabe an die SCHUFA geklagt.

Telekom

Auch die Telekom hat jahrelang unrechtmäßig Positivdaten ihrer Kunden an die SCHUFA weitergeleitet. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat deshalb vor dem Landgericht Köln Klage eingereicht. Inhaltlich stimmten die Richter dieser Klage zu, mussten diese aus prozessualen Gründen jedoch abweisen. Das Verfahren wird jetzt in der nächsthöheren Instanz entschieden.

O2

Hinter O2 steht die Telefónica. Und diese wurde 2023 vom Landgericht München dazu verurteilt, die Datenweitergabe an die SCHUFA zu unterlassen, da es sich dabei um einen DSGVO-Verstoß handelt. Dieses Urteil dürfte wegweisend für weitere Mobilfunkanbieter sein.


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Generalanwalt des EuGH: SCHUFA-Score womöglich illegal

Und auch von europäischer Ebene droht der SCHUFA Ungemach. Am 16. März 2023 legte Generalanwalt Priit Pikamäe dem Europäischen Gerichtshof seine Schlussanträge zu einem Vorabentscheidungsersuchen zur SCHUFA vor. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte sich mit mehreren Fragen an den EuGH gewandt, um zu klären, welche Rechte Bürger gegenüber der SCHUFA haben, beziehungsweise inwiefern das Handeln der SCHUFA überhaupt rechtens ist.

Der Generalanwalt kommt dabei zu dem Schluss, dass es sich bei der Art und Weise, wie die SCHUFA automatisiert ihren SCHUFA Score berechnet um ein sogenanntes Profiling im Sinne der DSGVO handelt. Sie verstößt damit gegen die DSGVO. (Rechtssache C-634/21)

Der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte einen Kredit aufnehmen wollen, diesen aber aufgrund seines negativen SCHUFA Scores nicht bekommen. Er verlangte daraufhin von der SCHUFA genaue Informationen darüber, wie sein Score zustande gekommen war, doch die SCHUFA gab nur allgemeine Angaben und behauptete, dass ihre Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege.

In der Pressemeldung des EuGH zum Vortrag des Generalanwalts heißt es,

„dass bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidung darstelle, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige, wenn dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen an einen dritten Verantwortlichen übermittelt wurde und jener Dritte nach ständiger Praxis diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich zugrunde lege.“

Einfacher gesagt: Die automatisierte Berechnung des Scores durch die SCHUFA, die Weitergabe dieses Scores an andere Unternehmen, wie Banken und Mobilfunkanbieter und die Praxis, aufgrund dieses Scores einen Kredit oder Vertrag nicht zu gewähren, stellt eine Verletzung der DSGVO dar.

In Artikel 22 der DSGVO (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling) heißt es in Absatz 1:

„Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werfen, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

SCHUFA darf Informationen zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht länger als 6 Monate speichern

Hinsichtlich zweier weiterer Rechtssachen (C-26/22 und C-64/22) wollte das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom EuGH wissen, ob es rechtens ist, dass die SCHUFA Informationen über eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz drei Jahre speichern darf, wenn diese bereits nach sechs Monaten aus dem öffentlichen Register gelöscht werden. Auch hier stellte sich der Generalanwalt auf die Seite der Verbraucher. Sofern solche personenbezogenen Daten nach sechs Monaten aus dem öffentlichen Register gelöscht werden, könne es nach der DSGVO nicht rechtens sein, dass eine Auskunftei wie die SCHUFA diese Daten weiterhin speichert, so der Anwalt. Die SCHUFA muss sie also umgehend löschen. Nach Bekanntgabe der Einschätzung des Generalanwalts ist die SCHUFA dazu übergegangen, Informationen zu Privatinsolvenzen sechs Monate nach der Restschuldbefreiung zu löschen.

Ein Urteil des EuGH zu diesen DSGVO Fragen wird noch in 2023 erwartet. Die Richter sind nicht gezwungen, den Vorschlägen des Generalanwalts zu folgen, tun dies aber in aller Regel.

SCHUFA bekommt Panik und spielt eigene Wichtigkeit herunter

Lange Zeit wollte die SCHUFA allen zeigen, wie wichtig sie und ihr Score für Verbraucher sind. Je höher der Score, desto besser sind die Chancen, einen Vertrag abschließen zu können, hieß es.

Doch angesichts des drohenden EuGH Urteils wird sie plötzlich kleinlaut. Nahezu peinlich wird es nun im Herbst 2023. Die SCHUFA verschickt Fragebögen an ihre Kunden, also Unternehmen, Banken etc. und bittet diese zu bestätigen, dass der SCHUFA Score gar nicht so wichtig ist. Die Kunden sollen mit ihrer Unterschrift bestätigen:

  • dass der SCHUFA-Score eine Vertragsentscheidung nicht vorwegnimmt
  • dass er kein KO-Kriterium für die Begründung eines Vertragsverhältnisses darstellt
  • dass ein negativer Score nicht zu einer automatischen Ablehnung eines Vertragsabschlusses führt

Viele Unternehmen reagierten aber ablehnend. Dass alle der SCHUFA bestätigen, ihr Score sei kaum wichtig für Vertragsentscheidungen dürfte ein Traum bleiben. Online-Shops und Versandhändler, aber auch Mobilfunkunternehmen nutzen den Score, um sicherzugehen, dass ein potentieller Neukunde verlässlich seine Rechnung bezahlen wird. Sie werden den Score nicht ohne Grund bei der SCHUFA anfragen.

Falscher SCHUFA-Eintrag: Löschung fordern

Eine Illustration zeigt eine stilisierte, dunkelblaue Waage auf weißem Grund. Darauf ist ein Fragezeichen zu sehen.

Die SCHUFA speichert Unmengen von Daten über deutsche Bürger – das reicht von Namen und Adresse über Daten zu Bankkonten, Kreditkarten und laufenden Krediten bis hin zu Verträgen bei Mobilfunkanbietern oder Versandhändlern. Besonders gefürchtet sind natürlich Negativeinträge zu nicht bezahlten Rechnungen, Bürgschaften oder Vollstreckungsmaßnahmen.

Bei so vielen Daten kann es auch zu falschen SCHUFA-Einträgen kommen. Beispielsweise weil es sich um eine Personenverwechslung handelt, zu hohe Forderungen eingetragen wurden oder diese bereits veraltet sind und deshalb gelöscht werden müssten.

Einträge sind falsch und zu löschen, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

  • Es handelt sich um eine Personenverwechslung
  • Eine offene Forderung wurde bereits bezahlt
  • Es wurden vor dem Eintrag nicht mindestens zwei Mahnungen verschickt
  • Die zwei Mahnungen sind nicht im Abstand von mindestens 4 Wochen versendet worden
  • Das Unternehmen hat den negativen SCHUFA Eintrag nicht im Vorfeld angekündigt
  • Es wurde Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt
  • Die Löschfrist ist abgelaufen

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