EuGH Sportwetten und Online Casino Urteile 2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich in 2026 mit mehreren Verfahren zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Spielverluste bei Online-Sportwetten, Online-Poker oder Online-Casinos von Verbrauchern zurückgefordert werden können.
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Was hat der EuGH zu Sportwetten entschieden?
Im Verfahren C-530/24 muss der EuGH entscheiden, ob Spieler Verluste aus Online-Sportwetten zurückfordern können, wenn der Anbieter zum Zeitpunkt des Spielens keine deutsche Lizenz besaß. Der Generalanwalt hat sich in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 grundsätzlich verbraucherfreundlich positioniert. Das Urteil des EuGH steht noch aus und wird für 2026 erwartet.
EuGH-Verfahren zur Rückforderung von Glücksspielverlusten: Aktueller Stand
Der EuGH befasst sich in 2026 in mehreren Verfahren mit der Frage, inwiefern Verluste aus dem Online-Glücksspiel zurückgefordert werden können.
| Verfahren | Thema | Status |
|---|---|---|
| C-440/23 | Ist das deutsche Verbot von Online-Glücksspiel mit europäischem Recht vereinbar? | Urteil |
| C-530/24 | Können Spieler Verluste aus Online-Sportwetten zurückfordern, wenn der Anbieter keine Lizenz besaß? | Schlussanträge |
| C-683/24 | Ist die Bill No. 55 aus Malta mit EU-Recht vereinbar? | Schlussanträge |
| C-198/24 | Ist eine vorläufige Kontenpfändung bei Mr Green mit EU-Recht vereinbar? | Urteil |
Wichtige Termine 2026 am EuGH zur Rückforderung von Glücksspielverlusten
- 19. März 2026: Im Verfahren C-530/24 (Tipico) legt der Generalanwalt seine Schlussanträge vor
- 16. April 2026: Der EuGH urteilt im Verfahren C-440/23 zu der Frage, ob das deutsche Verbot von Online-Glücksspiel mit europäischem Recht vereinbar ist
- 23. April 2026: Der Generalanwalt legt seine Schlussanträge im Verfahren C-683/24 (Bill No 55) vor
- 21. Mai 2026: Der EuGH urteilt im Verfahren C-198/24 (Kontenpfändung bei Mr Green)
- Im Laufe des Jahres 2026: Das Urteil im EuGH-Verfahren C-530/24 (Tipico) wird erwartet
Was hat der EuGH zu Online-Casinos entschieden?
Der EuGH hat im Verfahren C-440/23 am 16. April 2026 entschieden, dass das deutsche Verbot bestimmter Online-Glücksspiele mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Eine ausländische Lizenz, etwa aus Malta, berechtigt Anbieter nicht dazu, ohne deutsche Erlaubnis Online-Glücksspiele in Deutschland anzubieten.
EuGH C-440/23 Urteil: EuGH bestätigt Rückforderungsmöglichkeit von Verlusten aus Online-Glücksspiel
Am 16. April 2026 urteilte der EuGH im wichtigen Glücksspiel-Verfahren C-440/23. Dabei ging es in erster Linie um die Frage, ob Spieler, die Geld bei Online-Glücksspielen wie Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen (Slots) verloren haben, dieses zurückfordern können, wenn der Anbieter über keine in Deutschland gültige Lizenz verfügte. Der EuGH entschied verbraucherfreundlich und bestätigte, dass Spieler ihr verlorenes Geld zurückfordern können.
Hintergrund ist, dass ein deutscher Spieler die Rückforderung seiner Verluste gegenüber einem maltesischen Glücksspielanbieter geltend machte. Die Klage auf Rückzahlung der Verluste wurde von einem deutschen Rechtsanwalt eingereicht, dem der Spieler seine Ansprüche zuvor abgetreten hatte. Das maltesische Gericht fällte kein Urteil in dem Verfahren, sondern wandte sich im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens im Juli 2023 an den Europäischen Gerichtshof.
Vorabentscheidungsverfahren
Gerichte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (in Deutschland also beispielsweise der BGH, aber auch Landes- und Oberlandesgerichte) können sich im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens direkt an den EuGH wenden, wenn sie glauben, dass dies zum Erlass eines Urteils erforderlich ist (Art. 267 AEUV). Der EuGH entscheidet dabei über die Auslegung der Verträge. Das nationale Gericht legt dem EuGH konkrete Vorlagefragen vor, die es beantwortet haben möchte.
Die Verluste waren dem Spieler aus Online-Zweitlotterien und Online-Automatenspielen (Slots) entstanden. Das Urteil des EuGH lässt sich jedoch auch auf andere Bereiche des Online-Glücksspiels, wie Online-Casinospiele (Poker, Roulette, BlackJack) übertragen.
Das maltesische Gericht wollte im Verfahren C-440/23 vom EuGH zahlreiche Fragen beantwortet haben, die sich grundsätzlich darum drehen, inwieweit das deutsche Glücksspielgesetz (Verbot von Online-Casinospielen nach dem alten Glücksspielstaatsvertrag) mit Artikel 56 AEUV zum Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist:
1. Ist ein Verbot von Online-Automatenspielen in Deutschland mit EU-Recht vereinbar?
2. Ist dieses Verbot damit vereinbar, dass eine große Nachfrage von Spielern nach Online-Automatenspielen besteht und der deutsche Glücksspielstaatsvertrag darauf abzielt, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken?
3. Ist das Verbot damit vereinbar, dass die Bundesländer sich bereits darauf geeinigt haben, im Rahmen des zukünftigen Glücksspielstaatsvertrags (2021) Erlaubnisse erteilen zu wollen?
Die Fragen 4 bis 6 drehen sich ausschließlich um das Verbot von Zweitlotterien.
7. Können Spieler verlorene Einsätze aus dem Online-Glücksspiel zurückfordern und sich dabei auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen?
Diese letzte Frage ist dabei für die große Mehrheit der deutschen Spieler, die Verluste aus dem Online-Glücksspiel zurückfordern wollen, von größter Wichtigkeit.
Generalanwalt Emiliou nahm in seinen Schlussanträgen in erster Linie zu dieser wichtigen Vorlagefrage 7 Stellung.
Demnach könne ein Spieler im eigenen Land auf Rückzahlung seiner Verluste klagen, wenn der Anbieter lediglich über eine Lizenz aus einem anderen Mitgliedsstaat (wie im vorliegenden Fall Malta) verfügte. Das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs stehe einer solchen Klage nicht entgegen.
Zu den weiteren Fragen hielt er sich auf Wunsch des Gerichts selbst zurück.
Der EuGH bestätigte mit seinem Urteil vom 16. April 2026 die Einschätzung des Generalanwalts.
Demnach stehe das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten. Eine maltesische Lizenz reicht nicht aus, um in Deutschland legal Online-Glücksspiel anzubieten. Auch der neue Glücksspielstaatsvertrag, der Online-Glücksspiel unter bestimmten Voraussetzungen erlaubte, änderte nichts an der Tatsache, dass es zuvor illegal war. Verträge zwischen Anbietern und Spielern sind daher nichtig und Spieler können Verluste zurückfordern. Auch ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor, so der EuGH in seinem Urteil.
Zum Urteil C-440/23 gelangen Sie hier:
Gibt es bereits ein EuGH-Urteil zu Sportwetten?
Nein. Im Verfahren C-530/24 hat der Generalanwalt am 19. März 2026 seine Schlussanträge vorgelegt. Der Generalanwalt vertritt darin grundsätzlich eine verbraucherfreundliche Position zur Rückforderung von Verlusten aus nicht lizenzierten Online-Sportwetten. Das endgültige Urteil des EuGH steht noch aus und wird für 2026 erwartet.
EuGH C-530/24: Online-Sportwetten und Rückforderung von Verlusten
Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 (Aktenzeichen I ZR 90/23) legte der Bundesgerichtshof dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, die sich um die Möglichkeit drehen, bei Online-Sportwetten verlorenes Geld zurückfordern zu können.
Der Kläger in dem Fall hatte zwischen 2013 und Oktober 2020 rund 3.700 Euro bei Online-Sportwetten auf der Plattform von Tipico verloren. Da Tipico in diesem Zeitraum über keine Lizenz für Online-Sportwetten in Deutschland verfügte, forderte der Kläger seine Verluste zurück, da der Vertrag zwischen ihm und Tipico nichtig sei. Tipico hatte eine Lizenz beantragt, erhielt diese aber aufgrund eines unionsrechtswidrigen Vergabeprozesses zunächst nicht. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder stellte Tipico diese Lizenz schließlich aufgrund eines neuen Antrags am 09.10.2020 aus.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2024 deutete der Bundesgerichtshof an, sich auf die Seite des Klägers zu stellen. Er ist zwar der Meinung, dass Tipico eine Lizenz hätte erhalten müssen, da der Anbieter die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllte, deutete aber an, dass er Tipico dennoch zur Rückzahlung der Verluste verurteilen würde. Nichtsdestotrotz entschied sich der BGH, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die folgenden zwei Fragen vorzulegen:
1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?
2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?
Am 19. März 2026 legte der Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge zu diesem Verfahren vor. Er bestätigte, dass Verbraucher bei Tipico erlittene Verluste zurückfordern können, solange der Anbieter ohne Lizenz Online-Sportwetten angeboten hat. Dass Tipico die Lizenz nur deshalb nicht erhalten hat, weil das deutsche Konzessionsverfahren rechtswidrig ist, hat darauf keine Auswirkungen.
Lediglich für den Fall, dass "Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung".
Das EuGH Urteil C-530/24 wird im Verlaufe des Jahres 2026 erwartet. Üblicherweise folgen die Richter am EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Zum Vorabentscheidungsersuchen gelangen Sie hier:
Zum Vorabentscheidungsersuchen des BGH
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts gelangen Sie hier:
EuGH C-683/24: Schlussanträge im Malta Bill 55 Verfahren
Der Europäische Gerichtshof befasst sich aktuell mit der Bill No. 55 aus Malta. Mit diesem Gesetz will Malta seine Glücksspielindustrie schützen und durchsetzen, dass Urteile aus dem EU-Ausland gegen maltesische Glücksspielanbieter nicht anerkannt werden müssen.
Malta gilt als Mekka der Glücksspielindustrie. Ein großer Teil der Anbieter von Online-Casinos, Online-Poker und Online-Sportwetten hat seinen Sitz auf der Mittelmeerinsel. Die Glücksspielindustrie stellt somit für das Land eine der wichtigsten Einnahmequellen dar. Rückforderungen von Spielern sind somit eine konkrete Bedrohung für die einheimische Wirtschaft.
Um dem entgegen zu wirken, verabschiedete das maltesische Repräsentantenhaus im Juni 2023 die sogenannte Bill No. 55 als Ergänzung zum Gaming Act.
Die Bill No. 55 besagt, dass Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten für Verfahren gegen maltesische Glücksspielanbieter in Malta weder anerkannt noch vollstreckt werden.
Diese Verordnung stieß auf große Kritik, unter anderem bewertete die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder sie als nicht vereinbar mit europäischem Recht.
Am 16. Oktober 2024 reichte das Handelsgericht Wien schließlich ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH ein, um von diesem klären zu lassen, ob die Bill No. 55 der EU Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entgegensteht.
Am 23. April 2026 legte der Generalanwalt seine Schlussanträge im Verfahren C-683/24 vor.
Er hält das Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien mangelns Entscheidungserheblichkeit für unzulässig.
ABER: Dennoch äußert sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen ausführlich auch inhaltlich. Er macht dabei deutlich, dass die Bill 55 offensichtlich gegen EU-Recht verstößt. Urteile aus anderen Mitgliedstaaten sind auch in Malta anzuerkennen und zu vollstrecken.
Ob der EuGH trotz der Einschätzung des Generalanwalts, dass das Ersuchen unzulässig ist, inhaltlich zur Vereinbarkeit der Bill 55 mit dem EU-Recht Stellung nehmen wird, bleibt abzuwarten.
Die Schlussanträge zum Verfahren C-683/24 finden Sie hier:
Schlussanträge zum Verfahren C-683/24
EuGH C-198/24 Urteil: Kontenpfändung bei Mr Green grundsätzlich möglich
Im Verfahren C-198/24 befasst sich der EuGH mit der Frage, ob beim Anbieter Mr Green eine vorläufige Kontenpfändung mit europäischem Recht vereinbar sein könnte. Das Landgericht für Zivilrechtssachen Wien hat dem EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens folgende Frage gestellt:
Ist die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 [...] dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurück liegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind?
Ein österreichischer Spieler hatte zwischen Januar 2017 und April 2019 62.878,00 Euro bei Mr Green verloren. Da der Anbieter in Österreich über keine Lizenz verfügte, sprachen ihm Gerichte in erster und zweiter Instanz die Verluste zu. Beide Urteile wurden rechtskräftig und vollstreckbar. Doch Mr Green zahlte nicht. Die Mr Green Limited hatte zeitweise mit der Dimoco Europe GmbH mit Sitz in Österreich einen Vertragspartner, über den Rückzahlungen an Spieler liefen, die von Österreich aus Verluste bei Mr Green erlitten und diese erfolgreich eingeklagt hatten. Diesen Vertrag löste Mr Green aber in der Zwischenzeit auf. Erstattungen von Verlusten erfolgten somit nicht mehr. Einer Vollstreckung in Malta steht aktuell noch die Bill 55 entgegen.
Der Kläger beantragt deshalb die Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und führt hierzu fünf Konten in Malta, Irland, Schweden und Luxemburg an. Das Wiener Landgericht für Zivilrechtssachen will nun vom EuGH klären lassen, ob ein solcher Beschluss europarechtskonform erlassen werden kann, selbst wenn die Vertragsauflösung mit dem österreichischen Zahlungsdienstleister über drei Jahre zurück liegt (und somit keine Dringlichkeit mehr vorliegt) und inwieweit das maltesische Gesetz Bill 55 zu berücksichtigen ist.
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass sowohl das mehr als drei Jahre zurückliegende Verhalten des Schuldners als auch das Behindern der Vollstreckung der Forderung durch die Bill 55 zu berücksichtigen ist, wenn es um die Frage eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung geht.
Das Urteil zum Verfahren C-198/24 finden Sie hier:
Aktuelle Situation zur Rückforderung von Glücksspielverlusten
Die Erfolgsquote vor Gericht bei den Rückforderungen von Verlusten aus Online-Glücksspielen ist nach wie vor erfreulicherweise sehr hoch. In der Mehrheit der Fälle sind die verurteilten Glücksspielanbieter auch nach wie vor zahlungsbereit.
Allerdings setzen andere Anbieter ihre letzte Hoffnung auf den EuGH und warten dessen Urteile zu Sportwetten und Online-Glücksspiel allgemein ab, bevor sie bereit sind, rechtskräftig zugesprochene Verluste zurückzuerstatten.
Auch Gerichte der ersten und zweiten Instanz warten teilweise auf die Entscheidungen des EuGH und setzen Verfahren bis dahin aus. Mit der Klageerhebung wird jedoch die Verjährung gehemmt - deshalb sollten Betroffene nicht den Fehler machen, auf weitere Urteile des EuGH zu warten, sondern schnellstmöglich Klage einreichen, um die Verjährung zu hemmen und ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
Für die Betroffenen bedeuten diese Entwicklungen, dass sie Geduld haben müssen. Rechtskräftige Urteile können 30 Jahre lang vollstreckt werden und werden dabei mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst.
FAQ
Im Verfahren C-440/23 urteilte der EuGH, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen mit europäischem Recht vereinbar ist und Spieler Verluste zurückfordern können mit der Argumentation, dass der Anbieter keine Lizenz hatte und der Vertrag deshalb nichtig war.
Bei Verfahren C-530/24 geht es um Online-Sportwetten und ganz konkret um Tipico. Der EuGH muss entscheiden, ob ein Spieler sein Geld von Tipico zurückfordern kann, weil der Anbieter über keine Lizenz verfügte und ob dies explizit auch möglich ist, obwohl Tipico eine Lizenz beantragt hatte und diese auch hätte bekommen müssen, weil das deutsche Lizenzverfahren unionsrechtswidrig war. Der Generalanwalt stellte sich im Rahmen seiner Schlussanträge bereits auf die Seite der Spieler.
Im Verfahren C-683/24 muss sich der EuGH mit der Bill 55 aus Malta befassen. Das Handelsgericht Wien möchte vom EuGH klären lassen, ob die Bill 55 unionsrechtswidrig ist und deshalb zurückgenommen werden muss. In seinen Schlussanträgen erklärte der Generalanwalt das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, machte aber zugleich deutlich, dass sich die Bill 55 nicht mit EU-Recht vereinbaren lässt.
Im Verfahren C-198/24 urteilte der EuGH, dass eine vorläufige Kontenpfändung der Mr Green Limited mit europäischem Recht vereinbar ist. Ein mehr als drei Jahre zurück liegendes Verhalten des Schuldners, sowie das Behindern der Vollstreckung der Forderung durch die Bill 55 sind dabei im Sinne des Spielers zu berücksichtigen.
Mit dem Urteil im Verfahren C-440/23 hat der EuGH klargestellt, dass Spieler Verluste aus Online-Glücksspielen (virtuelle Automatenspiele, Slots und Casinospiele wie Online-Poker) zurückfordern können, wenn der Anbieter zum Zeitpunkt des Spielens über keine in Deutschland gültige Lizenz verfügte.
Hinsichtlich Online-Sportwetten steht ein Urteil des EuGH noch aus. Die Schlussanträge des Generalanwalts fielen allerdings verbraucherfreundlich aus. Im Laufe des Jahres 2026 soll das Urteil im Verfahren C-530/24 fallen.
Am 16. April 2026 fiel am EuGH das Urteil im Verfahren C-440/23. Der EuGH entschied dabei verbraucherfreundlich und bestätigte, dass Spieler Verluste aus Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen zurückfordern können, sofern der Anbieter über keine Lizenz für Deutschland verfügte.
Im Sportwetten Verfahren C-530/24 hat der Generalanwalt am 19. März 2026 seine Schlussanträge vorgetragen. Er äußerte sich ebenfalls im Sinne der Spieler. Ein Urteil wird für den Verlauf des Jahres 2026 erwartet.
Am 23. April 2026 legte der Generalanwalt seine Schlussanträge zum Verfahren C-683/24 (Bill 55) vor.
Im Verfahren C-198/24 fiel das Urteil durch den EuGH am 21. Mai 2026.