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Landgericht Hamburg verurteilt Commerzbank AG bei dem Schiffsfonds MS „CONTI ARABELLA“ zu Schadensersatz

, 22.05.2017

Das Landgericht Hamburg hat einer Klage gegen die Commerzbank AG durch Urteil vom 27. März 2017 – 318 O 193/16 – wegen Falschberatung bei der CONTI 56. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI ARABELLA“ vollumfänglich in Höhe 15.080,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins stattgegeben. Das Urteil ist seit Anfang Mai 2017 rechtskräftig. Die aus Schwarzenbek stammende Klägerin wird von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Das Gericht sah es auch ohne Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Bank ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag schuldhaft verletzt habe, weil sie die Klägerin nicht über die ihr aus der Vermittlung der Beteiligung zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt habe. Wegen der die Beklagte treffenden sekundären Beweislast sei das pauschale Bestreiten des Vortrags der Klägerin insofern nicht ausreichend.

„Hinsichtlich zahlreicher Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bei Schiffsfonds ist noch keine absolute Verjährung eingetreten“, teilt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte mit. „Das betrifft auch verschiedene CONTI-Schiffsfonds, die von der Commerzbank AG ab Mitte 2007 bzw. in 2008 – so auch der MS“CONTI ARABELLA“ – insbesondere an ältere Privatanleger vertrieben wurden.“ Auch wenn sich einige Banken mit außergerichtlichen Vergleichsangeboten schwer tun, mache – so Hahn – bei eindeutigen Fällen von Falschberatung ein Klageverfahren auch ohne eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung Sinn. „Im vorliegenden Fall hat das Landgericht der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben“, erläutert Hahn. „Im Regelfall können mit anlageberatenden Banken zumindest nach Klageerhebung vernünftige Vergleichslösungen erzielt werden“, sagt Hahn.

Abschließend rät Anwalt Hahn Anlegern der  MS „CONTI ARABELLA“ und  der beiden Schwesterschiffe – der MS „CONTI DAPHNE“ und der MS „CONTI ARIADNE“ – zur Eile: „Anleger des Fonds sollten die maximale Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Fondsbeitritt überwachen. Hahn empfiehlt daher allen betroffenen Anlegern, sich kurzfristig mit HAHN Rechtsanwälte in Verbindung zu setzen und über die rechtlichen Möglichkeiten der Verjährungshemmung und Anspruchsverfolgung zu informieren.