Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 17. September 2019 – I-4 U 109/18 – gegenüber der DSL Bank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG - entschieden, dass die Frist zur Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts bei einem Immobiliendarlehensvertrag aus dem Zeitraum vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 nicht in Lauf gesetzt worden ist, wenn der Darlehensvertrag als sogenanntes Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden ist. Ein solches Fernabsatzgeschäft erfordert insbesondere, dass der Kunde den Darlehensvertrag geschlossen hat, ohne eine Filiale seines Kreditgebers aufzusuchen. Dies stellt bei den Kunden der unterlegenen DSL Bank bzw. DB Privat- und Firmenkundenbank AG den typischen Regelfall – insbesondere in dem relevanten Zeitraum vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 – dar.
„In der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt ist der Umstand, dass der auf Druck der Bankenlobby mit Wirkung zum 21.06.2016 geschaffene Ausschluss des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen dann nicht eingreift, wenn der Verbraucher entweder gar keine Widerrufsbelehrung erhalten hat oder die Bank bei Fernabsatzgeschäften die Vorgaben der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht erfüllt hat“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. Für Immobiliendarlehen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen worden sind, gibt es laut Rugen sogar gar keinen gesetzlichen Ausschluss. Die DSL Bank habe zwar im Regelfall eine Widerrufsbelehrung erteilt. Eine Regelung in der BGB-Informationspflichten-Verordnung sehe jedoch vor, dass die Informationen über die vertraglichen Kündigungsregeln in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind. Diese Formanforderungen haben die Formulare der DSL Bank nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht erfüllt. „Wir wissen aus unserer Tätigkeit der kostenfreien Erstbewertung hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit, dass die DSL Bank in dem relevanten Zeitraum vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 diese Form zu keinem Zeitpunkt gewahrt hat“, verrät Anwalt Rugen.
„In dem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde unsere Rechtsauffassung zur Widerrufsmöglichkeit bei Immobiliendarlehen mit der DSL Bank bestätigt“, erklärt Rugen weiter. „Kunden der DSL Bank sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen“, meint Rugen. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren Immobiliardarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen, eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsbelehrung und/oder Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen über 70 positive Urteile erstritten. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet.“
Das Urteil finden Sie hier: 4 U 109/18