Mit Urteil vom 15. November 2021 – 2 O 377/20 – hat das Landgericht Wuppertal die Daimler AG im Mercedes Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 250 BlueTEC. Die Klägerin hatte das Fahrzeug am 12. November 2018 zu einem Kaufpreis von 23.800,00 Euro bei einem Kilometerstand von 56.400 km erworben. Der GLK verfügt über einen OM 651-Dieselmotor der Abgasnorm Euro 6. Im Februar 2020 kam es für das Modell zu einem verpflichtenden Rückruf, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unzulässige Abschalteinrichtungen entdeckt hatte.
Wie das Landgericht Wuppertal zutreffend feststellt, verfügt das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen in Zusammenhang mit einem SCR-System. Dabei wird die Abgasrückführungsrate anhand zweier unterschiedlicher Betriebsmodi gesteuert. Auf dem Prüfstand wird dabei automatisch der „Modus 1“ aktiviert, der den Stickoxidausstoß optimiert. Die Abgasrückführungsrate wird erhöht, was zu einem niedrigeren Ausstoß an Stickoxid führt. Im normalen Straßenverkehr dagegen fährt das Fahrzeug im partikeloptimierten „Modus 0“. In diesem Modus werden die Grenzwerte für Stickoxid überschritten. Laut Landgericht stehe außer Zweifel, dass kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kaufe, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und dessen Hersteller die vom KBA gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen habe.
Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Ihr Schaden liege im Abschluss des Kaufvertrags als eine ungewollte Verpflichtung. Die Daimler AG muss nach Rechtskraft des Urteils den manipulierten Mercedes GLK zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis erstatten. Anrechnen lassen muss sie sich dabei einen Gebrauchsvorteil, der anhand der gefahrenen Kilometer zu berechnen ist. Das Gericht geht dabei von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern aus. Da die Laufleistung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 187.409 km betrug, erhält die Klägerin dann gegen Rückgabe des Fahrzeugs 11.000,27 Euro zuzüglich Verzugszinsen zurück.
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