Mit Urteil vom 15. Dezember 2021 – 3 U 135/21 – hat das Oberlandesgericht Frankfurt ein in erster Instanz negatives Urteil zum Mercedes Abgasskandal aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Die Klage auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB könne durchaus Erfolg haben, so das Oberlandesgericht. Das Landgericht muss nun eine Beweisaufnahme anordnen. Dies wird durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen, wie bereits in erster Instanz durch den Kläger angeboten worden war. Sollte der Sachverständige aufgrund des inzwischen aufgespielten Software-Updates nicht mehr in der Lage sein, die frühere Software auszulesen, so müsse die Daimler AG die ursprüngliche Software offenlegen, so das Gericht.
Streitgegenständlich ist ein Mercedes C 250 CDI 4MATIC. HAHN Rechtsanwälte macht für den Kläger aufgrund von unzulässigen Abschalteinrichtungen Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend. Dabei handelt es sich unter anderem um die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Klägervortrag noch als ins Blaue hinein aufgestellt abgewiesen. Hierin sieht das Oberlandesgericht einen wesentlichen Verfahrensfehler. Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör sei übergangen worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah den Vortrag von HAHN Rechtsanwälte hinsichtlich eines arglistig verschwiegenen Sachmangels bzw. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung als schlüssig an.
HAHN Rechtsanwälte gehört im Mercedes Abgasskandal mit über 140 positiven Urteilen zu den erfahrensten und erfolgreichsten Kanzleien. Erfolgreiche Kläger können ihre manipulierten Mercedes Diesel dabei an die Daimler AG (jetzt: Mercedes-Benz Group AG) zurückgeben und erhalten im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Einen Nutzungswertersatz, der anhand der gefahrenen Kilometer berechnet wird, müssen sie sich anrechnen lassen. Mercedes-Kunden können durch die Fachanwälte der Kanzlei die Betroffenheit ihres Dieselfahrzeugs im Mercedes Abgasskandal prüfen lassen – unverbindlich und im Rahmen des Erstchecks kostenfrei.