Das Landgericht Karlsruhe hat mit einem aktuellen Urteil vom 06.09.2023 (Aktenzeichen 2 O 102/23) entschieden, dass die Sparkasse Pforzheim Calw eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von über 34.000,00 Euro erstatten muss. Grund sind fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag.
Die nun erfolgreichen Kläger schlossen mit der Sparkasse Pforzheim Calw am 20.07.2018 einen Immobiliardarlehensvertrag über einen Nennbetrag von 308.000,00 Euro. Der gebundene Sollzinssatz in Höhe von 2,134% lief bis zum 30.07.2033.
Ende 2020 wurde das Darlehen in beiderseitigem Einverständnis vorzeitig abgelöst. Die Sparkasse forderte daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 34.516,45 Euro von den Klägern, die diese auch entrichteten, nun aber erfolgreich zurückfordern konnten.
Das Landgericht Karlsruhe urteilte, dass die Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtliche Grundlage gefordert und gezahlt worden war. Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügten nicht den Vorgaben gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB. Der Darlehensnehmer muss die Berechnung nachvollziehen und die Höhe der im Falle eine vorzeitigen Rückzahlung anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung zuverlässig abschätzen können, so das Gericht. Dies sei mit den Vertragsangaben der Sparkasse nicht möglich gewesen.
Durch die Angaben der Sparkasse sei für den Darlehensnehmer der Eindruck entstanden, dass der Zinsverschlechterungsschaden bis zum Ende der Zinsbindungsfrist am 30.07.2033 berechnet wird. Dies sei aber nicht zutreffend. Stattdessen gelte der Zeitraum bis zum nächstmöglichen zulässigen Kündigungstermin – demnach zum Zeitpunkt des Ablaufs von 10 Jahren nach vollständiger Auszahlung.
Die Sparkasse Pforzheim Calw muss die von den Klägern bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 34.516,45 Euro nun in voller Höhe erstatten.
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„Im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung prüfen wir Ihren Darlehensvertrag dahingehend, ob eine geforderte Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt gezahlt werden muss oder eine – vielleicht schon vor vielen Jahren - gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeholt werden kann“, bietet Rechtsanwalt Rugen allen Kunden deutscher Kreditinstitute an.