Am 25. Juni 2020 hat die Wirecard AG einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München eingereicht. Aktionäre und betroffene Anleger fragen sich nun, ob das Insolvenzverfahren Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von unterlassenen Ad-Hoc-Meldungen und Bilanzfälschung hat.
Der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte kann besorgte Aktionäre etwas beruhigen. „Zum einen besteht der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Wirecard AG nach wie vor, auch wenn bei einem Insolvenzverfahren die Banken und die Anleihegläubiger priorisiert behandelt werden und Insolvenzforderungen von Aktionären erst nachrangig berücksichtigt werden würden. Zusätzlich könnten im Wirecard-Bilanzskandal aber auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft Ernst & Young bestehen.“
E&Y hatte die Bilanzfälschung jahrelang übersehen und fehlerhafte Jahresabschlüsse testiert. Damit hat das Unternehmen gegen seine Abschlussprüferpflichten verstoßen. Privaten und institutionellen Anlegern, die in Aktien, Anleihen oder Derivate von Wirecard investiert haben, wurden somit Informationen vorenthalten, die sie von ihrem Investment hätten abhalten können. Offengelegt wurden die Versäumnisse erst durch eine von Wirecard selbst in Auftrag gegebene Sonderprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG.
„Verbraucher, die zwischen dem 24.02.2016 und dem 18.06.2020 Aktien, Anleihen oder Derivate der Wirecard AG erworben haben, haben unserer Ansicht nach einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser kann gegenüber der Wirecard AG und auch gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E&Y geltend gemacht werden“, so Hahn weiter. HAHN Rechtsanwälte prüfen kostenfrei die Chancen zur Durchsetzung von Ansprüchen im Wirecard-Bilanzskandal und übernehmen für rechtsschutzversicherte Privatanleger kostenfrei die Deckungsanfrage bei einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung.