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LG Essen: Autokäufer müssen sich beim Abgasskandal keine Nutzungsvorteile anrechnen lassen

Bremen, 12.07.2019

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 19.06.2019 – 3 O 439/18 – entschieden, dass sich der Käufer eines Dieselfahrzeugs, das mit einer Schummelsoftware ausgestattet ist, keine Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss. Vorher hatten bereits das LG Augsburg, LG Halle und das LG Frankfurt/Oder das so gesehen. Die Klägerin aus Monheim am Rhein erwarb im Jahre 2013 einen gebrauchten VW Golf VI Cabriolet 2,0 TDI zu einem Kaufpreis von 23.925,00 Euro. Infolge der Abgasmanipulation durch die beklagte Volkswagen AG erlitt sie einen erheblichen Wertverlust. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin hat die Volkswagen AG deshalb auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung in Anspruch genommen.

Das Landgericht ist dabei der Argumentation von HAHN gefolgt, dass die Klägerin sich keinen Nutzungswertersatz für gefahrene Kilometer anrechnen lassen muss. Zu beachten sei, so das Gericht, dass der Schadensausgleich nicht die Präventivfunktion des Deliktrechts, insbesondere der einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung, unterlaufen dürfe. Im Fall einer vorliegenden vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, die noch dazu solche gravierenden Ausmaße annimmt, ist unter Berücksichtigung einer wertenden Betrachtung der vermeintlichen Vorteile des Geschädigten ausnahmsweise kein Vorteilsausgleich dem Schädiger zuzubilligen.

Der Klägerin wurde durch das Landgericht vollumfänglich Schadensersatz zugesprochen. Dieser Schadensersatz beinhaltet neben dem Kaufpreis auch die Finanzierungskosten, insbesondere den Zinsaufwand. „Das Urteil hat erhebliche Signalwirkung für weitere Verfahren“, so Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. Wer als Hersteller - gleich welcher Marke - Kunden sittenwidrig schädigt, muss mit einer umfänglichen Haftung ohne Vorteilsausgleich für die gefahrenen Kilometer rechnen.