Muss ein Dieselinhaber, der sein abgasmanipuliertes Dieselfahrzeug aufgrund einer Schadensersatzklage zurückgeben will, sich einen Abzug für gefahrene Kilometer anrechnen lassen. Ob und besonders in welcher Höhe ein sogenannter Nutzungswertersatz anfällt, ist entscheidender Streitpunkt in fast allen Gerichtsverfahren gegen Autohersteller und auch gegen Autobanken. Nunmehr möchte ein Richter des Landgerichts Erfurt diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen und dadurch für mehr Rechtssicherheit sorgen. Das angestrebte Vorabentscheidungsverfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und nationalen Gerichten, um den letztgenannten Kriterien zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben.
„Eine positive Entscheidung des EuGH würde die Autoindustrie sehr teuer zu stehen kommen“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. „Neben Volkswagen AG sind insbesondere Daimler AG – aber auch andere Autohersteller - betroffen. Eine solche Entwicklung würde die Chancen für geschädigte Inhaber von abgasmanipulierten Dieselfahrzeugen erheblich verbessern. Deswegen soll sich Volkswagen in einigen Verfahren schnell verglichen haben. In den verbliebenen Fällen hat Volkswagen laut FAZ einen Befangenheitsantrag gegen den Erfurter Richter gestellt.
HAHN Rechtsanwälte vertritt im Rahmen des Abgasskandals bundesweit bereits mehr als 3.000 Betroffene. Zahlreiche Schadensersatzklagen aufgrund von illegalen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen konnten bereits gewonnen werden. Die Kläger erhalten den Kaufpreis erstattet und geben das manipulierte Fahrzeug an den Hersteller zurück. Wenn kein Nutzungswertersatz in Abzug zu bringen ist, würde das die wirtschaftlichen Aussichten der Schadensersatzklagverfahren erheblich verbessern.