„Die Musterfeststellungsklage nach dem Musterfeststellungsverfahrensgesetz der Bundesregierung wird aktuell als Allheilmittel für Dieselfahrer gepriesen“, sagt der Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte. „Wir sehen ein solches Instrument kritisch und für die betroffenen Dieselfahrer als „Mogelpackung“ an. Das Verfahren, in dem über Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG nur dem Grunde nach entschieden wird, kann aufgrund unserer Erfahrungen mit dem Kapitalmusterschutzgesetz-Verfahren (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom AG allein mehr als fünf Jahre dauern. Bis dahin sind die Ansprüche der VW-Dieselinhaber „abgefahren“, das heißt wegen des für gefahrene Kilometer in Abzug zu bringenden Nutzungswertersatzes nichts mehr wert“, weiß Anwalt Peter Hahn.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte angekündigt, in Kooperation mit dem ADAC am 1. November 2018 eine Musterfeststellungsklage gegen VW in Bezug auf den abgasmanipulierten Dieselmotor EA 189 einzureichen. Dieser Klage können sich Verbraucher kostenfrei anschließen und ihre Ansprüche anmelden. „Nachteil des Musterfeststellungsverfahrens ist, dass es das individuelle Klageverfahren nicht verkürzt, sondern sogar verlängert. Dem individuellen Klageverfahren auf Schadensersatz wird ein Feststellungsverfahren vorgeschaltet“, erläutert Hahn. „Das Verfahren kann sich über zwei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof erstrecken. Es können mehr als fünf Jahre vergehen, bis es überhaupt zu bindenden Feststellungen kommt“.
Deswegen empfiehlt Hahn den betroffenen VW- Dieselfahrern folgendes Vorgehen:
Erstens: Forderungsanmeldung über die Musterfeststellungsklage, um die Verjährung für individuelle Ansprüche zu hemmen, falls nicht bereits vorher Klage gegen VW erhoben worden ist.
Zweitens: Anschließende Prüfung in jedem Einzelfall, ob ein Austritt aus der Massenklage schneller zu einem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis führt.
Schließlich stellt VW laut Anwalt Hahn die Erfolgschancen für eine individuelle Klage öffentlich falsch dar. „Es ist gerichtsbekannt und auch zahlreichen Veröffentlichungen im Internet zu entnehmen, dass VW sich spätestens in der Berufungsinstanz mit den geschädigten VW Kunden zu vernünftigen Konditionen vergleicht“, sagt Hahn abschließend.