Die Meldungen über positive Urteile gegen die Hamburger Sparkasse AG reißen nicht ab. Erneut hat das Landgericht Hamburg die Haspa zur Rückabwicklung eines neueren Darlehensvertrages verurteilt. Vorliegend ging es um ein Immobiliardarlehen vom 26./30. Mai 2011 über 50.000,00 Euro. Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 24. August 2018 – 307 O 163/17 –, dass die klagenden Verbraucher ihre Willenserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsfrist habe bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen. Die Haspa habe die Kläger über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde nicht in ausreichender Form bei bzw. nach Vertragsschluss informiert.
Damit folgt das Landgericht Hamburg der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Parteien entbehrliche Vertragsangaben zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht und dafür einzustehen haben. Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Haspa in Nr. 17 Abs-1 unter Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern“ auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten Bezug genommen werde, hatten die Kläger laut Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese relevanten Angaben dort enthalten sein müssten.
„Das aktuelle Urteil des Landgerichts Hamburg ist bereits das dritte in dieser Konstellation, das unsere Kanzlei gegen die Haspa erstritten hat“, weiß der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. „Da sich das für die Haspa zuständige Landgericht Hamburg nunmehr mehrfach eindeutig zugunsten der Darlehensnehmer positioniert hat, ist der Weg nun endgültig frei für alle betroffenen Kunden der Haspa mit identischen Vertragsinformationen in ihren Darlehensverträgen“, so Hahn. „Wenn noch nicht geschehen, sollten betroffene Verbraucher ihre Chance zur Rückabwicklung ihres nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrags mit der örtliche Sparkasse, der ING-DiBa AG, der DKB oder einigen Volksbanken wegen der immer noch niedrigen Bauzinsen nun zeitnah nutzen“, rät Hahn. Das gelte insbesondere für Kunden der Haspa. „HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren neueren, nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine Erstprüfung ihrer Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an.