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Audi-Chef Stadler wollte Mitarbeiter der Audi Diesel-Task-Force beurlauben

Bremen, 20.06.2018

Nach Informationen der Süddeutschen, des NDR und des WDR, wollte der beurlaubte Audi-Chef Rupert Stadler einen Mitarbeiter, der umfassend bei Ermittlungen geholfen hat beurlauben. Die Staatsanwaltschaft München wertet ein abgehörtes Telefonat, in dem Stadler Überlegungen dazu angestellt hat, als Versuch die Ermittlungen gegen ihn zu erschweren.

Der Vorstandschef von Audi wurde am Montag wegen Verdunkelungsgefahr inhaftiert und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA Augsburg-Gablingen.

Rupert Stadler wird Betrug und mittelbare Falschbeurkundung vorgeworfen.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt zudem gegen einen namentlich nicht genannten Audi Vorstand. Neben Rupert Stadler ist seit September 2017 auch ehemaliger Chef der Audi-Motorenentwicklung und Porsche-Entwicklungsvorstand in Haft.

Rupert Stadler ist bereits seit dem Jahr 2007 Vorstands-Chef bei Audi. Konzernintern wird ihm eine eher gemächliche Aufarbeitung des VW Abgasskandals vorgeworfen.

Audi gilt als Ausgangspunkt der Betrugssoftware, die in mehr als 11 Millionen Autos des Volkswagen-Konzerns eingesetzt worden ist. So soll ein Audi-Techniker bereits im Jahr 2007 in einer E-Mail bekundet haben, dass man „ganz ohne Bescheißen“ die strengen Grenzwerte in den USA nicht einhalten kann. Zudem haben Techniker von Audi im Oktober 2013 ausdrücklich vor hohen Geldbußen in den USA gewarnt haben, wenn die betreffende Software durch amerikanische Ermittlungsbehörden entdeckt wird.

Audi wollte wegen den laufenden Ermittlungen gegen Rupert Stadler nicht Stellung nehmen. Man arbeite natürlich „vollumfänglich mit den Ermittlungsbehörden zusammen, allerdings gelte auch für Rupert Stadler die Unschuldsvermutung“.

Genau an dieser „vollumfängliche Zusammenarbeit“ hat es aber allem Anschein nach gemangelt. Dafür spricht die bisher kaum beachtete Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft München offenkundig Stadlers Telefon angezapft hat. Ein solcher „Lauschangriff“ darf aber nur bei dem Verdacht einer „schweren Straftat“ nach richterliche Genehmigung angeordnet werden und auch nur, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, anderweitig bestimmte Informationen nicht beschaffen zu können.