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LG Tübingen: Widerrufsbelehrung der DSL Bank fehlerhaft

Hamburg, 22.03.2018

„Die Rückabwicklung von Immobiliendarlehen bleibt für Verbraucher weiterhin ein spannendes Thema“, sagt Fachanwalt Peter Hahn. Jetzt hat das Landgericht Tübingen die DSL Bank mit Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 O 250/15 – zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages  verurteilt. Bei der DSL Bank handelt es sich um die Direktbank-Abteilung der Deutsche Postbank AG. Die Kläger hatten einen Immobiliendarlehensvertrag mit der DSL Bank am 16. Dezember 2005 geschlossen und diesen am 25. Februar 2015 wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Kläger aus dem Nordschwarzwald werden von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Sie können nach dem Urteil das Baudarlehen ablösen und zu attraktiven Neukonditionen bei einer anderen Bank abschießen. Außerdem erhalten sie einen Nutzungsersatz auf der Basis einer Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 8.361,81 Euro.

Das Landgericht Tübingen stellt fest, dass der Klage stattzugeben sei. Die Widerrufsfrist  habe wegen der nicht ordnungsmäßen Belehrung über den Fristbeginn noch nicht begonnen und den Kläger habe daher das Recht zugestanden, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen noch am 25. Februar 2015 zu widerrufen. Die von der DSL Bank in ihrer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnt, belehre den Verbraucher nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist. Sie sei nicht umfassend und zudem irreführend. Hierüber habe der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden. Die DSL Bank könne sich auch nicht auf die Gesetzesfiktion der Musterbelehrung berufen. Eine nicht geringfügige inhaltliche Abweichung vom Muster liege darin, dass die DSL Bank die Zwischenüberschriften „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ ausgelassen habe. Zudem habe die DSL Bank den letzten Satz über die Widerrufsfolgen weggelassen und im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen den nach Gestaltungshinweis Nr. 6 bei Finanzdienstleistungen erforderlichen Satz („Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten…“) nicht eingefügt. Das Widerrufsrechts sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.

„Das Urteil des Landgerichts Tübingen gegen die DSL Bank ist bereits das vierte positive Urteil, das HAHN Rechtsanwälte gegen diese Bank beim Darlehenswiderruf erstritten hat“, sagt Anwalt Hahn. „Insbesondere Neuverträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden. In den dortigen Widerrufsinformationen fehlen beispielsweise Pflichtangaben zu den Widerrufsfolgen. Daher sind diese Verträge auch aktuell noch widerrufbar“, sagt Hahn. „Zudem vertreten wir auch Verbraucher, die ihr Dieselfahrzeug über die DSL Bank finanziert haben. In diesen Finanzierungsverträgen haben wir Fehler gefunden, die eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen“, verrät Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen Betroffenen eine kostenfreie Erstbewertung über die Widerrufsbarkeit eines Darlehensvertrages an. Die Kanzlei vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmer. „Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn mit. „Gegen die DSL Bank sind wir gemessen an unseren Ergebnissen ebenfalls die erfolgreichste Kanzlei“.