Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 18. Januar 2018 – 13 U 1846/16 – die Hamburger Sparkasse AG zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vom 21. April 2008 über 90.000,00 Euro und eines KfW-Darlehensvertrages vom 06. Mai 2008 über 47.000,00 Euro verurteilt. Die Kläger wurden von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Das OLG Hamburg entschied, dass beide Widerrufsbelehrungen zum Anlaufen der Frist die unbestimmte und damit unzulässige Formulierung „…frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthielten. Auch auf die Schutzwirkung des Musters könne sich die Haspa nicht berufen, da sie zum einen die Fußnote „Frist im Einzelfall prüfen“, zum anderen eine vom seinerzeit abweichende Formulierung zu „Finanzierte(n) Geschäfte(n)“ verwandt hat (BGH XI ZR 564/15). Damit hat das Gericht dem Rechtsmittel der Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben.
Die Kläger können laut Gericht eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins auf ihre Zins- und Tilgungsleistungen verlangen. Dies gelte auch für das KfW-Darlehen, weil ein nicht unerheblicher Anteil von 15,46 % der Zinsleistungen bei ihr verblieben sei. Damit stelle sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens. Das Landgericht Hamburg hatte noch entschieden, dass die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft seien, weil sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters berufen könne.
„Das aktuelle Urteil des OLG Hamburg ist nach unserer Kenntnis die erste zugunsten eines Verbrauchers ergangene streitige Entscheidung eines Berufungsgerichts gegen die Hamburger Sparkasse AG zum Thema Widerruf von Immobiliendarlehen. HAHN Rechtsanwälte hat gegen die Haspa beim Darlehenswiderruf bereits sechs obsiegende Urteile erstritten“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Weitere werden in den nächsten Tagen hinzukommen. Im Normalfall dürfte aber auch eine außergerichtliche Vergleichslösung mit der Haspa möglich sein. Das gilt insbesondere für die neueren mit der Haspa in 2010/11 geschlossenen Darlehensverträge. Diese weisen den nach Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf“, sagt Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung noch widerrufen wollen, einen kostenfreien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf die eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, können Erfolgsaussichten bestehen“, sagt Hahn abschließend.