Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13. November 2017 – 326 O 286/15 – erneut zugunsten der Verbraucher entschieden und verurteilte die Hamburger Sparkasse AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages vom 09. Februar 2007. Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsfrist am Tage des Zugangs der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen und die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Durch das Wort „frühestens“ werde nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher könne dadurch dieser Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Er werde aber im Unklaren gelassen, um welche es sich handele. Dabei verweist das Gericht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -). Die Hamburger Sparkasse AG verklagt hatte ein von HAHN Rechtsanwälte vertretenes Ehepaar aus Barsbüttel. Die Darlehensnehmer schlossen mit der Sparkasse einen Darlehensvertrag über 110.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 4,54 % p.a. Die verklagte Sparkasse muss den Klägern nunmehr die auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 57.570,04 Euro zuzüglich Nutzungswertersatz von 3.393,02 Euro herausgeben. Die Sparkasse erhält den Nettodarlehensbetrag von 110.000 Euro sowie Wertersatz für Gebrauchsvorteile von 31.720,22 Euro. „Das aktuelle Urteil gegen die Hamburger Sparkasse AG reiht sich ein in zahlreiche beim Darlehenswiderruf zugunsten der Verbraucher ergangenen Urteile“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Der Widerrufsjoker ist keineswegs tot. Verfahren gegen die Hamburger Sparkasse lassen sich in der Regel aber auch außergerichtlich zu vernünftigen Bedingungen vergleichen“, weiß Hahn. „Das gilt auch für die neueren mit Sparkassen in 2010/11 geschlossenen Darlehensverträgen, die den nach Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde aufweisen“, sagt Hahn. „Die Sparkassen und Banken sind aktuell auch bei dieser Konstellation außergerichtlich vergleichsbereit“, so Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung noch widerrufen wollen, einen kostenfreien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, können Erfolgsaussichten bestehen“, sagt Hahn abschließend.