Aktuell hat die EU-Kommission gegen den LKW-Hersteller Scania wegen etwaigem Kartellrechtsverstoß ein Bußgeld in Höhe von 880 Mio. Euro verhängt. Vorher hatten sich die Hersteller MAN, DAF, Daimler, Iveco, und Volvo/Renault mit der Kommission auf ein Rekordbußgeld von insgesamt 2,93 Mrd. Euro geeinigt.
Anders als die vorgenannten Hersteller hatte sich das schwedische Unternehmen Scania – ein VW-Tochterunternehmen – nicht an dem Vergleich beteiligt, sodass die Wettbewerbshüter weiter gegen Scania ermittelten. Die Kommission hat angekündigt, weitere Informationen zum LKW-Kartell zu veröffentlichen, sobald die Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind. Die Kommission kam nun zu dem Ergebnis, dass Scania über 14 Jahre hinweg mit anderen Herstellern nicht nur die Preise für Lastkraftwagen abgesprochen hat. Sie sieht es als erwiesen an, dass Scania an der Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen beteiligt war.
„Sollte sich der Vorwurf auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigen, wird das Bußgeld nicht das Ende der Fahnenstange sein“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. „Personen und Unternehmen, die durch die Absprachen geschädigt wurden, können vor den Zivilgerichten den ihnen entstanden Schaden EU-weit geltend machen. Der Schaden solcher zivilrechtlicher Klagen (sogenannter Follow on-Klagen) kann den Schaden in Höhe des Bußgeldes bei weitem überschreiten“, sagt Anwalt Hahn weiter. Dabei komme den Anspruchsinhabern zugute, dass der Kartellrechtsverstoß mit dem abgeschlossenen Kartellverfahren feststeht und dann nur noch der Schaden berechnet werden muss. „Es besteht dann kaum noch ein Grund“, so Hahn, „ein gebündeltes Verfahren mehrerer Geschädigter wieder zu trennen, sodass auch ein gemeinsames Vorgehen von Geschädigten möglich ist.“
Scania-Kunden sollten ihre Ansprüche möglichst zeitnah von HAHN Rechtsanwälte prüfen lassen. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrzeuge erworben oder geleast wurden. In beiden Fällen kann mit einem überhöhten Preis von 10 % - 20 % gerechnet werden. Insbesondere Speditionen oder LKW- Vermietungsunternehmen sind hier erhebliche Schäden entstanden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Leasingverträge bereits ausgelaufen sind und das Fahrzeug zurückgegeben wurde. HAHN Rechtsanwälte arbeitet beim LKW-Kartellrechtsverstoß mit einem Prozessfinanzierer zusammen.