Seit der Bekanntgabe des Musterklägers im Bundesanzeiger am 08.03.2017 können unter anderem VW-Aktionäre sowie Inhaber von VW-Anleihen ihre Ansprüche kostengünstig im Rahmen dieses Musterverfahrens anmelden. Die Anmeldung muss allerdings innerhalb von sechs Monaten, also bis zum 08. September 2017 erfolgen.
"Aufgrund dieser Frist sollten betroffene Investoren kurzfristig aktiv werden und einen Anwalt einschalten“, rät Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. HAHN vertritt bereits einige Hundert Mandanten. Die Anmeldung können die Investoren nicht selbst vornehmen, sondern müssen einen Anwalt beauftragen.
Der Volkswagen AG wird unter anderem vorgeworfen, ihren Ad-hoc-Publizitätspflichten nicht nachgekommen zu sein. Nach dem Vortrag der Kläger habe Volkswagen spätestens im Jahr 2007 entschieden, Abschalteinrichtungen (sog. „Defeat Devices“) in ihre Diesel-Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 189 einzubauen. Im Rahmen des Musterverfahrens wird insbesondere zu klären sein, ob es sich hierbei um Insiderinformationen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes handelt (WpHG) und ob bzw. wann eine Pflicht zur Veröffentlichung bestand. Hierauf begründen sich dann Schadensersatzansprüche.
Mit der Anmeldung im Rahmen des Musterverfahrens sichern die Investoren ihre Ansprüche. Insbesondere hemmt die Anmeldung die Verjährung, was angesichts der zu erwartenden langen Verfahrensdauer von entscheidender Bedeutung ist. „Sollte es später Regulierungsangebote von der Volkswagen AG geben, so wahrscheinlich nur für Investoren, die zuvor - durch die Anmeldung der Ansprüche oder durch eine Klage - die Verjährung gehemmt haben“, erläutert Brockmann. Die Anmeldung der Schadensersatzansprüche ist dabei vergleichsweise kostengünstig. Unter bestimmten Bedingungen übernehmen auch Rechtsschutzversicherungen diese Kosten.