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Währungsswap


Dr. Petra Brockmann
Dr. Petra Brockmann
Erstellt: 05.09.2019 | Stand: 20.01.2021

Währungsswaps können hilfreich sein, um Zinsen zu sparen. Dabei tauschen zwei Partner ihre Kreditbeträge und die dadurch anfallenden Zinsen. Doch sie haben auch Nachteile. Eine Chance auf Schadensersatz haben Anleger, wenn sie nicht objekt- und anlegergerecht beraten worden sind oder die Bank ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat.

Cross-Currency-Swaps

Bei einem Währungsswap oder einem Cross-Currency-Swap tauschen zwei Partner Kapitalbeträge, so dass beide einen finanziellen Vorteil haben. Währungsswaps können zum Beispiel im Paar Euro und Dollar oder Euro und Schweizer Franken vorgenommen werden.

So funktionieren Währungsswaps oder Cross-Currency-Swaps

Bei einem Währungsswap tauschen zwei Partner zum Beispiel ihre Kreditbeträge und dadurch anfallenden Zinsen. Sinnvoll ist dies, wenn einer oder beide Zinsvorteile in der anderen Währung haben. Letztendlich können dann beide finanziell von dem Modell profitieren. Banken spielen bei Währungsswaps eine wichtige Rolle, denn sie können beratend zur Seite stehen oder auch aktiver Transaktionspartner sein.

Bei Währungsswaps bestehen einige Risiken. So besteht natürlich ein Währungsrisiko. Dieses bezieht sich sowohl auf die laufenden Zinszahlungen, als auch auf den Rücktausch der Währungsbeträge am Ende der Laufzeit. Ein zweites Risiko besteht darin, dass es sich beim Kreditvertrag und beim Währungsswap-Vertrag nicht um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Wenn der Kreditvertrag gekündigt wird, läuft der Währungsswap-Vertrag weiter, was ein erhebliches Risiko darstellen kann. Denn eine Auflösung ist hier in der Regel nur unter erheblichen Verlusten (Auflösungsbeträgen) möglich.

Nicht immer laufen Währungsswaps für alle betroffenen Parteien zufriedenstellend. Es kann auch zu Verlusten kommen, was bei privaten Anlegern oder kleinen und mittelständischen Unternehmen zu großen finanziellen Problemen führen kann. Daher ist es gesetzlich vorgegeben, dass Banken Anleger über gewisse Punkte aufklären müssen. Tun Sie dies nicht, können die Anleger Schadensersatz fordern.

Schadensersatz bei Währungsswaps

Banken können wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu Schadensersatz verurteilt werden oder weil sie nicht objekt- und anlegergerecht beraten haben. Das Oberlandesgericht Stuttgart bezog sich in einem entsprechenden Fall vom 14.12.2011 auf folgende Leitsätze:

1. Bei zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Zinswährungsswap-Geschäften muss der Anleger sowohl über das Chancen-Risiko-Profil des Vertrages als auch über den Vermögenswert der ausgetauschten Leistungsverpflichtungen aufgeklärt werden, wenn er deren Wert nicht selbst ermitteln kann.

2. Vor der Empfehlung eines spekulativen Swap-Geschäfts muss der Berater sorgfältig die Risikobereitschaft des Kunden ermitteln. Er kann nicht davon ausgehen, dass der Anleger das theoretische Maximalrisiko tragen will und muss die konkrete Verlustbereitschaft erfragen.

3. Bei spekulativen Swap-Geschäften ist der Anleger über die Möglichkeiten, die Risikopositionen zu schließen, sowie über das Erfordernis eines effektiven Risikomanagements durch Überwachung des Marktwerts aufzuklären.

4. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung ist sicherzustellen, dass der Anleger in der Lage ist, eigenverantwortlich den Marktwert während der Laufzeit zu beobachten oder durch Dritte ermitteln zu lassen. Dies ist nicht sichergestellt, wenn sich die Bank nicht zu einer Überwachung verbindlich verpflichtet hat und die konkrete Risikobereitschaft des Anlegers nicht ermittelt hat.

In diesem Fall hafteten zwei Banken, die Hausbank des Klägers, die ihn bei diesem Geschäft beraten hatte, sowie die Bank, die als Transaktionspartner auftrat. Beide müssen dem Kläger als Gesamtschuldner über 7.000 Euro Zinsen als Schadensersatz zahlen. Der beratenden Bank wurde vorgeworfen pflichtwidrig weder anleger- noch objektgerecht beraten zu haben. Sie habe den Anleger nicht über das notwendige Vorhandensein eines effektiven Risikomanagements aufgeklärt, monierte das Gericht. Bei einem privaten Anleger könne nicht erwartet werden, dass er zur Überwachung des Marktpreises in der Lage sei, zudem in diesem Fall nicht einmal der anfängliche Marktwert mitgeteilt worden war. Die Bank hätte dem Anleger daher klar machen müssen, dass er professionelle Unterstützung brauchen würde. Auch hatte sie ihn nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt oder seine Risikobereitschaft erfragt.

Die Bank, die als Transaktionspartner auftrat und mit der der Währungsswap-Vertrag geschlossen wurde, war laut dem OLG Urteil aufgrund von vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen schadensersatzpflichtig. Sie sei verpflichtet, den Anleger über entscheidungserhebliche Tatsachen aufzuklären. Da sie die Aufklärung und Beratung des Kunden der anderen Bank überlassen habe, habe sie sich deren fehlerhafte Beratung zurechnen lassen müssen.

Währungsswaps: HAHN Rechtsanwälte berät zu Schadensersatz

Wenn Sie das Gefühl haben, beim Abschluss eines Währungsswaps-Vertrags falsch beraten worden zu sein, dann wenden Sie sich gerne an HAHN Rechtsanwälte. Wir sind spezialisiert auf das Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügen über die entsprechenden Fachanwälte auf diesem Gebiet. So vertreten wir bereits Mandanten, die Währungsswaps abgeschlossen haben und nun ihren Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen wollen.