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OLG Schleswig: Förde Sparkasse wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zur Zahlung von über 10.000,00 EUR an Kunden verurteilt

Hamburg, 14.10.2019

Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Förde Sparkasse am 26. September 2019 – 5 U 129/19 – verurteilt, an zwei Kunden einen Betrag in Höhe von 10.612,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18. Oktober 2017 zu zahlen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags. Verbraucher haben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags im Grundsatz das Recht, ihre Vertragserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Dieses sog. Widerrufsrecht konnte nach der im Rechtsstreit maßgeblichen Rechtslage des Jahres 2007 ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden. Weiter wurde die zweiwöchige Widerrufsfrist unter anderem insbesondere erst dann in Lauf gesetzt, wenn der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erhielt, die den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Auf der Grundlage einer Prüfung durch HAHN Rechtsanwälte erklärten die Kläger nach mehr als neun Jahren seit Vertragsschluss den Widerruf. Nachdem die Förde Sparkasse die Rückabwicklung außergerichtlich abgelehnt hatte, entschied bereits das erstinstanzlich zuständige Landgericht Kiel mit Urteil vom 11. April 2019 – 12 O 260/17 (2) – zu Gunsten der Kläger, dass die Widerrufsbelehrung der Förde Sparkasse für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 14. Juni 2007 wegen der Klausel: „Die Frist [für den Widerruf] beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot verstößt. Darüber hinaus sprach das Landgericht den Klägern einen Anspruch auf Rückzahlung der sogenannten Kontoführungspreise in Höhe von 18,00 EUR jährlich aus ungerechtfertigter Bereicherung der Förde Sparkasse zu. Die Berufung der Förde Sparkasse gegen dieses Urteil führte nun zu der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig in diesem Rechtsstreit.

„Insbesondere wegen der hohen Nutzungswertersatzansprüche sollten Verbraucher ihre Widerrufsmöglichkeiten nutzen“, rät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. „Chancen auf hohe Zahlungsansprüche bestehen für Verbraucher, die ihre Immobilienfinanzierung zwischen dem 08.12.2004 und dem 12.06.2014 abgeschlossen haben. Für alle Darlehensverträge, die in den Zeitraum vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 fallen, steht allerdings eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an. Daher ist schnelles Handeln der Verbraucher sinnvoll“, teilt Anwalt Hahn weiter mit.

„Das Widerrufsrecht unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen kann auch dazu genutzt werden, aus einer aktuell laufenden Zinsbindung “auszusteigen“ und zu den aktuellen Niedrigzinsen umzuschulden“, erklärt Anwalt Hahn. „Diese Chance betrifft alle Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem 08.12.2004 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden. In der Bevölkerung weitgehend unbekannt ist schließlich die Möglichkeit, das Widerrufsrecht dazu einzusetzen, um einen “Schummel-Diesel“ los zu werden“, verrät Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit allen interessierten Verbrauchern eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsbelehrung und/oder Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen über 70 positive Urteile erstritten. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet.“

Das Urteil finden Sie hier: 5 U 129/19