Nach § 155 Satz 1 VVG ist der Versicherungsnehmer einer Versicherung mit Überschussbeteiligung jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Die Überschussbeteiligung umfasst dabei sowohl die Beteiligung an dem Überschuss als auch die Beteiligung an den Bewertungsreserven.
Nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die jährliche Standmitteilung bei überschussberechtigten Lebensversicherungsverträgen die dem entsprechenden Versicherungsvertrag rechnerisch zugeordnete Beteiligung an den Bewertungsreserven in vollem Umfang auszuweisen. Der Ausweis lediglich eines garantierten Mindestanteils an der Bewertungsreservenbeteiligung (auch Sockelbeteiligung, Sockelbetrag oder Mindestbeteiligung genannt) in den jährlichen Standmitteilungen entspricht nicht den Anforderungen aus § 155 VVG. Nur wenn die dem Vertrag zugeordnete Beteiligung an den Beteiligungsreserven in vollem Umfang ausgewiesen wird, erhält der Versicherungsnehmer ausreichend Klarheit über die Entwicklung seiner Ansprüche. Wird nur die Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven ausgewiesen, wird es den einzelnen Versicherungsnehmern unmöglich gemacht, sich im Hinblick auf einen möglichen Rückkauf des Vertrages über den voraussichtlichen Stand des Anspruchs Klarheit zu verschaffen.
Weiter sind die Versicherungsunternehmen insbesondere verpflichtet, die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und in den Verträgen auszuweisen.