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BGH äußert sich erstmalig zum Dieselskandal

Bremen, 25.02.2019

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erstmalig zum Dieselskandal geäußert. In einer am heutigen Tage veröffentlichten  Pressemitteilung weist der VIII. Zivilsenat darauf hin, dass die von Volkswagen und anderen Herstellern verwendete Software zur Manipulation von Stickoxidwerten einen Sachmangel des Fahrzeugs darstelle. Betroffenen Dieselfahrzeugen fehle es an der Eignung zur Nutzung im Straßenverkehr. Der Verkäufer eines solchen Fahrzeugs könne sogar verpflichtet sein, ein neues Fahrzeug zu liefern, selbst wenn ein Modellwechsel stattgefunden habe.

Im Streit stand ein im Juli 2015 ausgelieferter VW Tiguan 2.0 TDI. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals verlangte der Kläger Neulieferung eines aktuellen Modells. Nachdem das Landgericht Bayreuth und das Oberlandesgericht Bamberg die Klage ab- bzw. die Berufung zurückgewiesen hatten, stand der Rechtsstreit am 27. Februar 2019 zur Revisionsverhandlung beim BGH an. Am 08. Januar 2019 wies dieser die Parteien schriftlich auf seine von den Vorinstanzen abweichende Rechtsauffassung hin. Daraufhin schlossen diese einen Vergleich. Damit ist der Rechtsstreit beendet und der BGH an einer Entscheidung gehindert.

Dies ist in diesem Jahr bereits der zweite Fall, bei dem ein mit Spannung erwarteter höchstrichterlicher Termin zu Haftungsfragen im Dieselskandal platzt.  Bereits am 09. Januar 2019, einen Tag nach seinem Hinweisbeschluss, hätte der VIII. Zivilsenat in einem Parallelverfahren zum Dieselskandal Stellung nehmen können. Der Termin wurde aber unter ganz ähnlichen Umständen aufgehoben. Dies hat der BGH nunmehr offenbar zum Anlass genommen, durch eine Pressemitteilung und der anschließenden Veröffentlichung des Hinweisbeschlusses Rechtsklarheit zu schaffen.

„Dass der BGH den Fahrzeugen die Eignung zur Nutzung im Straßenverkehr abspricht, ist ein deutliches Signal und hat auch Folgen für die deliktische Haftung der Automobilhersteller. Der BGH entzieht dem zentralen Argument der Hersteller, dass die Fahrzeuge jederzeit technisch voll fahrbereit gewesen seien, den Boden. Der BGH wirkt mit seiner Pressemitteilung auch der gerichtsbekannten Praxis von Volkswagen entgegen, für die Hersteller ungünstige Urteile durch Vergleiche oder Zahlungen zu verhindern und damit ein verzerrtes Bild der Gerichtspraxis zu zeichnen“, sagt der Fachanwalt Lars Murken-Flato von HAHN Rechtsanwälte.

„Entgegen einer verbreiteten Wahrnehmung sind Einzelklagen gegen die Hersteller wegen des Dieselskandals äußerst erfolgreich. Der ganz überwiegende Teil der Richterschaft ist unabhängig von der Frage, ob die Verkäufer betroffener Fahrzeuge haften, der Auffassung, dass jedenfalls der Hersteller wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung den Kunden nach § 826 BGB Schadenersatz leisten muss. Eine Minderheit der Richter weist zwar nach wie vor die Klagen ab, zumeist aber ohne praktische Folgen für die Kläger. Wir bekommen durch unsere zahlreichen Termine nahezu täglich von Richtern zu hören, dass es egal sei, wie sie entscheiden, denn in den oberen Instanzen werden nahezu ausnahmslos Vergleiche geschlossen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erster Instanz,“ berichtet Anwalt Murken-Flato. HAHN Rechtsanwälte liegen zudem mehrere Hinweisbeschlüsse von Oberlandesgerichten vor, die eine Haftung der Hersteller bejahen. Der BGH reiht sich jetzt als oberste Instanz in eine Phalanx von Gerichten ein, die bestimmte Haftungsfragen des Dieselskandals anders beurteilen als z.B. das Landgericht Braunschweig, dessen Mindermeinung aufgrund der dort anhängigen Massenverfahren große Aufmerksamkeit genießt.

„Jeder der ein betroffenes Dieselfahrzeug hat, hat Anspruch auf Schadenersatz und kann diesen Anspruch auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Wichtig zu wissen ist, dass diese Ansprüche in aller Regel nicht verjährt sind. Denn die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt erst zum Ende des Jahres zu laufen, in dem der Verbraucher z.B. durch ein Rückrufschreiben erfahren konnte, dass sein Fahrzeug konkret betroffen ist. Dies war in der der Regel nicht vor 2016 der Fall. Die meisten Ansprüche verjähren deshalb frühestens zum Ende des Jahres 2019“, führt Murken-Flato aus.

HAHN Rechtsanwälte führt bundesweit Verfahren für Geschädigte des Dieselskandals und vertritt Privatkunden, Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Klageverfahren gegen VW und andere Autohersteller.