Hamburg, 05.07.2016: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 – entschieden, dass eine formularmäßige Klausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam sei. Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Sparkasse Aurich-Norden geklagt. Nach der beanstandeten Klausel sollten zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden. Der zuständige Bankensenat des BGH sprach der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu.
„Das Urteil des BGH bietet allen Verbrauchern, deren finanzierende Bank eine identische bzw. ähnliche Klausel verwendet hat und die bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages Vorfälligkeitszinsen gezahlt haben, eine neue rechtliche Möglichkeit zur Rückforderung zumindest eines Teils der Vorfälligkeitsentschädigung“ sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte mit. „Gerade Verbrauchern, die ihre Vertragserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages nicht widerrufen und die Frist zum Widerruf bis zum 21. Juni 2016 versäumt haben, eröffnet diese Entscheidung rechtlich eine neue Chance“, so Hahn weiter. „Nach den uns vorliegenden Informationen hat zum Beispiel auch die ING-DiBa AG die vom Bundesgerichtshof als unwirksam gewertete Klausel in zahlreichen Darlehensverträgen verwandt“, teilt Hahn ferner mit.
Hahn Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern, die wegen vorzeitiger Kündigung eines Darlehens Vorfälligkeitszinsen an die Bank gezahlt haben, kostenfrei eine Überprüfung der entsprechenden Klausel ihres Darlehensvertrages auf eine mögliche Unwirksamkeit an. Weiterführende Informationen sind der Homepage von HAHN Rechtsanwälte zu entnehmen.