Droht der Wert des Vertrages unter einen bestimmten Mindestbetrag zu sinken, kündigt Clerical Medical gegenüber den Versicherungsnehmern an, die beantragten Auszahlungen in Kürze einzustellen. Clerical Medical teilt in diesen Schreiben mit, dass der „Wert des Vertrages einen Stand erreicht hat, der mangels ausreichender Anteile möglicherweise innerhalb der nächsten zwölf Monate zu einem Stopp der beantragten Auszahlungen führen wird“. Beigefügt ist diesen Schreiben eine aktuelle Berechnung des Rückgabewertes.
Betroffen sind Wealthmaster Noble-Versicherungen, die im Versicherungsschein regelmäßige Auszahlungen vorsehen. Diese sind beispielhaft so ausgestaltet:
Regelmäßige Auszahlungen
Betrag Datum der Auszahlungsabstand Auszahlungswährung Datum der
ersten Auszahlung letzten Auszahlung
1.500,00 20. Sep 02 Vierteljährlich EUR 20. Mrz 12
1.665,00 20. Juni 12 Vierteljährlich EUR 20. Mrz 17
1.910,00 20. Juni 17 Vierteljährlich EUR 20. Mrz 42
Aufgrund dieser Angaben im Versicherungsschein durften Versicherungsnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass sie für die aufgeführte Zeit tatsächlich Auszahlungen erhalten. Zu dieser Ansicht ist auch der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzentscheidungen aus dem Jahre 2012 gekommen (Urteile vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11 – und - IV ZR 122/11 -). Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nahm an, dass die beklagte Clerical Medical nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und Annahme zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet sei. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Vermittler im Vorwege mit der erforderlichen Klarheit erläutert hätte, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden und der Versicherungsnehmer diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert hätte.
Werden in dem Versicherungsschein also vorbehaltlos regelmäßige Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages aufgeführt, steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich – vorbehaltlich einer ausdrücklich anderen Vereinbarung - ein Anspruch auf diese Auszahlungen zu und zwar unabhängig von dem konkreten Anteilsbestand.
„Mit einem von Clerical Medical angekündigtem Auszahlungsstopp oder gar der bereits erfolgten Einstellung der Zahlungen, sollten sich Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres zufrieden geben“, rät Fachanwältin Dr. Petra Brockmann. Sie empfiehlt, die Ansprüche auf Erfüllung fachanwaltlich prüfen zu lassen.
Für ein unverbindliches Erstgespräch nehmen Sie bitte Kontakt mit Rechtsanwältin Dr. Brockmann unter 0421-256850 oder per Email unter info@hahn-rechtsanwaelte.de auf.