„Der Deutschen Bank AG und ihren Tochtergesellschaften stehen neue Probleme ins Haus. Derzeit sehen sie sich noch immer einer Vielzahl von Widerrufsklagen ihrer Kunden ausgesetzt. Diese Klagen von widerrufenden Darlehensnehmern sind vor allem an ihrem Sitz in Frankfurt am Main anhängig. Einem Kunden der Deutschen Bank ist nun beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Durchbruch gelungen“, teilt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte mit.
„Bisher hatten die Frankfurter Gerichte unisono entschieden, dass die Widerrufsbelehrungen der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG fehlerfrei seien. Hintergrund dieser Entscheidungen war sicherlich das Vermeiden von Folgeverfahren anderer Kunden. Die bisherigen Begründungen der Frankfurter Gerichte waren eindeutig rechtsfehlerhaft“, meint Anwalt Hahn. Letzteres habe der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nun offenbar erkannt. Der Vorsitzende des Senats erklärte in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 in einem Verfahren 3 U 234/16, dass der Fehler angesichts des weiteren Hinweises „Der Darlehensnehmer verzichtet darauf, dass ihm die Annahmeerklärung der Bank in Schriftform zugeht“ in der Belehrungspassage: „[…] die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden“ liege. Weiter habe der Vorsitzende ausgeführt, dass der durchschnittliche Kunde die Vertragsklauseln so verstehe, dass gar keine Aushändigung der Vertragsurkunde vorgesehen sei. Es handele sich um eine so wörtlich „aufwändige juristische Konstruktion“, die der durchschnittliche Kunde nicht durchdringe. „Damit sei „der Knoten“ in Frankfurt nun geplatzt“, erklärt Hahn.
Problematisch ist für die Deutsche Bank insbesondere, dass durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts der Weg zum Bundesgerichtshof für alle Kunden frei ist. Wegen der älteren, anderslautenden Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt müsse laut Hahn nunmehr grundsätzlich in jedem Verfahren mit dieser Widerrufsbelehrung die Revision zugelassen werden. Daher wird die Deutsche Bank jetzt in jedem Fall vergleichsbereit sein“, verrät Hahn. Viele Darlehensverträge sind wegen der bisher hohen Prozessrisiken noch immer nicht rückabwickelt. Die Deutsche Bank AG muss sich auf eine neue Klagewelle einstellen.
Rechtsfolge eines Darlehenswiderrufs ist, dass Kunden der Bank ohne Zahlung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung aus der Zinsbindung aussteigen und zum aktuellen Niedrigzinsniveau umschulden können. Außerdem kann über den Widerruf eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung noch im Nachhinein zurückgefordert werden.
Hahn Rechtsanwälte bieten Interessierten eine kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit an. Sie vertreten widerrufende Darlehensnehmer bundesweit. „Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn abschließend mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet“.