Mit Urteil vom 11. Juli 2017 – 17 O 402/16 – hat das Landgericht Bonn die Deutsche Postbank AG zur Rückabwicklung eines sogenannten Neuvertrages verurteilt. Das Landgericht hat sich mit einer Widerrufsinformation der DSL Bank zu einem Immobiliendarlehensvertrag vom 22. September 2010 zu befassen gehabt. Das Landgericht stellte fest, die die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es fehlten in dieser die Pflichtangaben zu den Widerrufsfolgen gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EGBGB. Weder habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass als Folge des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten seien. Noch enthalte die Widerrufsinformation eine Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Der Kläger aus München wurde von HAHN Rechtsanwälte vertreten.
„Das Urteil des Landgerichts Bonn lässt sich nach unserer Kenntnis auf zahlreiche Darlehensverträgen der DSL Bank nach dem 10. Juni 2010 anwenden“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Die DSL Bank weicht mit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation in erheblichem Umfang von dem damals gültigen Muster ab. Über die Motive einer solchen „Schludrigkeit“ der Bank können wir nur spekulieren. Auf dieses Urteil können sich zahlreiche Kunden der DSL Bank berufen und auf diese Weise über ein neues Niedrigzins-Darlehen ihre Immobilienfinanzierung ohne Vorfälligkeitsentschädigung sehr vorteilhaft umschulden.
Darlehensnehmer, die in dem fraglichen Zeitraum einen Darlehensvertrag mit der DSL Bank bzw. der Postbank AG geschlossen haben, sollten ihre Widerrufsinformation durch HAHN Rechtsanwälte kostenfrei prüfen lassen“, empfiehlt Hahn. „Betroffene Darlehensnehmer sollten ihre Chance zeitnah nutzen. Die historisch noch sehr niedrigen Bauzinsen scheinen zurzeit eher wieder anzusteigen“, meint Hahn abschließend.