„Wer Aktionär der Volkswagen AG ist und Aktien nach Beginn der Abgas-Manipulationen erworben hat, hat gute Chancen auf Schadensersatz gemäß § 37 b WphG“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. VW räumte bereits am 3. September 2015 gegenüber den US-Behörden ein, bestimmte Dieselmotoren mit einer Steuerungssoftware ausgestattet zu haben, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Test zur Einhaltung der Emissionsstandards unterzogen wird oder nicht. Die Öffentlichkeit informierte Winterkorn erst am 20. September 2015 über die Abgas-Manipulationen. Die Aktienkurse der Vorzugsaktien und Inhaber-Stammaktien brachen daraufhin ab Montag, den 21. September 2015, massiv ein. HAHN Rechtsanwälte hat bereits eine Klage einer Aktionärin gegen die Volkswagen AG eingereicht.
Wer kann Schadensersatz gelten machen?
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 37 b WphG ist, dass die Aktien nach dem pflichtwidrigen Unterlassen der Veröffentlichung der Insiderinformation (spätestens ab 2009) gekauft worden sind.
Was kann ich als Aktionär verlangen?
Grundsätzlich haben Aktionäre bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz. Sie können also verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn sie die Aktien nicht erworben hätten (sog. Vertragsabschlussschaden). Der Anspruch richtet sich auf Erstattung des Erwerbspreises, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Aktien. Sofern die Aktien bereits verkauft worden sind, ist der Verkaufserlös gegenzurechnen. Der Käufer hat dabei zu beweisen, dass er die Aktien bei rechtzeitiger Veröffentlichung der Insiderinformation nicht gekauft hätte. Sollte dieser Kausalitätsnachweis nicht gelingen, kann der Aktionär zumindest den Kursdifferenzschaden geltend machen. Das ist der Schaden zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte. Zur Ermittlung des hypothetischen Preises kann die Kursveränderung unmittelbar nach Bekanntwerden der Insiderinformation herangezogen werden. Die Geltendmachung dieses Kursdifferenzschadens setzt allerdings voraus, dass der Aktionär zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Insiderinformationen noch im Besitz der Aktien war.
Was muss ich weiter tun?
Für Aktionäre, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nehmen wir kostenfrei eine Deckungsanfrage vor. Bitte senden Sie uns dazu eine Kopie der Versicherungspolice oder der letzten Beitragsrechnung nebst der Kaufabrechnungen zu, gerne per Email an info@hahn-rechtsanwaelte.de.
Aktionären, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir als ersten Schritt zunächst eine kostenfreie Registrierung über unsere Homepage an. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) können Ansprüche der Aktionäre innerhalb von 6 Monaten angemeldet werden.
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